Samenspende als außergewöhnliche Belastung

In Kürze: Kinderlose Ehepaare können grundsätzlich die Aufwendungen für fremde Samenspenden in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Mit der geänderten Rechtsprechung des BFH gilt eine künstliche Befruchtung als steuerlich absetzbare Heilbehandlung. Dabei ist es egal, von wem das Sperma stammt.

In einfachen Worten: Der Kinderwunsch wird insoweit bei Sterilität vom Finanzamt gefördert. Kinderlosigkeit selbst hat nach Ansicht der BFH-Richter zwar keinen "Krankheitswert". Im Urteilsfall war die Kinderlosigkeit aber die direkte Folge der Erkrankung des Ehemannes.

Zum BFH-Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10: Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig, so dass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 Euro als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend, zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.

Der BFH hat mit dem obigen Urteil entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.

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