Im BFH-Urteil vom 16.03.2010 - VIII R 4/07 bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass grundsätzlich stehengelassene, d.h. wiederangelegte (Schein-)Renditen der Besteuerung unterliegen. Der BFH hält daran fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst dann vorliegen, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine "Scheinrendite" erhält. Ob die "Scheinrendite" dem Anleger zugeflossen ist, hängt lediglich davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.
Dies bedeuetet für den Anleger, dass das Finanzamt die Besteuerung von Kapitalerträgen aus einem Schneeballsystem vornehmen kann, wenn der Initiator (Betreiber des Schneeballsystems) auf Aufforderung des Teilnehmers zur Auszahlung von zur Gutschrift vorgesehenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von so genannten Schein-Renditen aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt. Im Einzelfall hängt die Beurteilung über den Zufluss der Kapitalerträge davon ab, ob im eine Auszahlung hätte erreicht werden können.
Doch damit war die Odyssee der betroffenen Anleger noch nicht beendet. In mehreren Urteilen (Az: VIII R 12/96, 13/96 und 57/95) hatte der BFH entschieden, dass die gutgeschriebenen Renditen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen. Und zwar unabhängig davon, ob die Anleger diese Renditen tatsächlich ausgezahlt erhielten oder zwecks Erhöhung ihres Kapitals bei der Ambros stehen ließen.
Von betrügerischen Anlagefirmen versprochene, aber niemals ausgezahlte Scheinrenditen mussten nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Köln (AZ: 5 K 492 / 94) nicht immer versteuert werden. Die Richter betonten, dass für eine Steuerpflicht das Finanzamt zumindest Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit der Anlagefirma nachweisen müsse. Die bloße schriftliche Bestätigung der Gesellschaft, dass die Renditen gutgeschrieben seien, reiche nicht aus. Der Bundesfinanzhof hat in den so genannten "Ambros-Urteilen" die Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Geldanlagen bejaht und auch mehrfach so bestätigt (BFH-Urteil vom 7.8.2002, BFH/NV 2002 S. 1576).
Der BFH neigt zu einer Aufteilung der Erträge in eine steuerpflichtige Rendite und eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung. Nach dem BFH-Urteil v. 30.10.2001 - VIII R 15/01 kann der Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch eine so genannte Novation dann angenommen werden, wenn der Gläubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des gutgeschriebenen Betrags und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen hätte.
Ist eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig, geht man davon aus, dass eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vorliegt. Tipp: Betroffene können unter Hinweis auf das Urteil des BFH v. 30.10.2001 - VIII R 15/01 zumindest versuchen, dass ein Teil ihrer Scheinrenditen unbesteuert bleibt.
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