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Der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung nicht. Bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Ist wie hier das Geld für den Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen gedacht, an dem der Schenker nicht oder nicht in der geforderten Höhe beteiligt ist, ist die volle Erbschaftssteuer zu zahlen.
Hinweis: In solchen Fällen bietet sich an, dass der Schenker die Geschäftsanteile zunächst selbst erwirbt und sodann weiterverschenkt. Die damit verbundene Steuerersparnis wiegt die doppelten Notar- und Registerkosten meist bei weitem auf.
Urteil des BFH vom 16.02.2005 - II R 6/02
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