Sofern die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt sind, kann auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung auf Basis der Nettoraumzahl, also der "Größe" des Schiffes erfolgen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss der Gewinn nach den "normalen" Methoden (z.B. durch § 5 EStG) durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.
Seit dem Jahr 2006 ist die Option zum Wechsel zur Tonnagesteuer nur mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr möglich, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird. Wird kein Antrag für die Tonnagegewinnermittlung gestellt, kommt diese Option erst wieder für das 11. Wirtschaftsjahr nach Indienststellung des Schiffes in Betracht. Bei der Tonnagesteuer können natürlich keine Betriebsausgaben des Gesellschafters (z.B. Reisekosten zur Gesellschafterversammlung) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen, bei denen sofort im Jahr der Anschaffung (Indienststellung) zur Tonnagesteuer optiert wird, braucht der nachstehende Unterschiedsbetrag nicht ermittelt zu werden.
Die anzusetzenden Werte für die Schiffsgröße (in Nettotonnen) sind sehr gering. Als Folge ergibt sich nur ein geringer steuerlicher Gewinn und somit auch nur eine geringe Steuerlast. Die Besteuerung erfolgt nach dieser Gewinnermittlungsmethode allerdings auch dann, wenn aus dem Betrieb des Schiffes kein Gewinn erzielt wird. Die Tonnagesteuer als Gewinnermittlungsmethode ist nicht auf deutsche Schiffe beschränkt, sondern kann auch bei ausländischen Schiffe zur Anwendung kommen. Mit der Tonnagesteuer sind auch Gewinne aus der Veräußerung des Schiffes abgegolten. Voraussetzung: Sofortige Option zur Tonnagesteuer im Jahr der Indienststellung. Als Folge der pauschalen Gewinnermittlung sind Auszahlungen sowie ein möglicher Veräußerungsgewinn aus der Schiffsbeteiligung fast steuerfrei.
Steuerlicher Unterschiedsbetrag
Beim Wechsel eines Schiffes von der "normalen" Gewinnermittlungsart zur Tonnagebesteuerung sind die stillen Reserven des Schiffes aufzudecken. Dies geschieht durch die Ermittlung eines so genannten Unterschiedsbetrages. Hierunter versteht man den Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Marktwert des Schiffs sowie möglicher Fremdwährungsdarlehen zum Zeitpunkt des Wechsels zur Tonnagesteuer. Beim Wechsel zurück von der Tonnagesteuer zur normalen Gewinnermittlungsmethode ist das Schiff mit dem Teilwert anzusetzen.
Der ermittelte Unterschiedsbetrag ist in die Tonnagesteuer-Rücklage einzustellen. Die Auflösung der Tonnagesteuer-Rücklage erfolgt spätestens beim Verkauf des Schiffes. Bei Übertragung der Beteiligung oder Auflösung der Fondsgesellschaft ist der Unterschiedsbetrag ebenfalls zu versteuern. Die Tonnagesteuer-Rücklage ist ebenfalls bei einer Rückkehr zur normalen Gewinnermittlung (z.B. nach § 5 EStG) aufzulösen. Hinweis: Bei sofortiger Option zur Tonnagesteuer im Jahr der Indienststellung ist kein Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
Wer als Anleger die steuerlichen Folgen des Kombimodells nicht durchschaut, wird sich vielleicht noch wundern. So haben Schiffsfondsinvestoren vor dem Jahr 2006 auf das Kombimodell gesetzt. Dabei wurden die Anfangsverluste zunächst innerhalb der normalen Gewinnermittlungsart abgesetzt und es wurde dann auf die sehr günstige Tonnagebesteuerung umgestiegen, sobald das Schiff in die Gewinnzone kam. Wenn aber ein Schiffsfonds insolvent wird, ist der Unterschiedsbetrag zu versteuern.
Tonnagesteuererlass
Zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG) sind im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zwei BMF-Schreiben ergangen, die auch als "Tonnagesteuererlass" bezeichnet werden.
Das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 - IV C 6 - S 2133- a/07/10001 - Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG) ändert in einigen Punkten das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 12.6.2002 (BStBl. 2002 I S. 614).
Fazit: Die Tonnagesteuer ist nur für Steuerpflichtige und auf Antrag möglich, die den Gewinn durch Bilanzierung ermitteln. Dabei ist jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren einheitlich und unwiderruflich zu entscheiden, ob die "normale" Gewinnermittlung oder die Anwendung der Tonnagesteuer begehrt wird. Der erste Zehnjahreszeitraum beginnt in dem Jahr, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird (Anschaffungsjahr). Anleger in Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen profitieren deutlich von der Tonnagesteuer, wenn das Seeschiff "profitabel" ist und Gewinn abwirft. Auch andere Ländern kennen eine Form der Tonnagebesteuerung bei Seeschiffen.
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