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Schuldzinsen als Betriebsausgaben

In Kürze: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Zinsen für die Finanzierung von Betriebsvermögen sind daher als Betriebsausgaben (Schuldzinsen) grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Das Einkommensteuergesetz sieht aber in den folgenden Absätzen des Paragrafen 4 Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug vor. In diesem Artikel geht es um so genannte Überentnahmen.

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist nach dem Einkommensteuerrecht der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mit anderen Worten: Wird mehr Gewinn entnommen als im Wirtschaftsjahr erzielt wurde, spricht man von Überentnahmen. Wenn durch die Überentnahmen Sollzinsen entstanden sind, so wird der Abzug als Betriebsausgaben begrenzt. In der GuV müssen also Schuldzinsen enthalten sein und diese Darlehenszinsen resultieren nicht aus der Finanzierung von Anlagevermögen, denn nach dem Gesetz bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt.

6 Prozent der Überentnahmen als nichtabziehbare Schuldzinsen

Für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen gilt folgende Fiktion: Es werden 6 Prozent der Überentnahmen im Wirtschaftsjahr typisiert als nichtabziehbare Schuldzinsen angesehen. Überentnahmen und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre werden hinzugerechnet bzw. abgezogen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Beispiel: In der GuV sind Schuldzinsen von 7.000 Euro ausgewiesen. Die Darlehenszinsen entfallen in Höhe von 3.000 Euro auf die Finanzierung von Anlagevermögen. Überentnahme im laufenden Jahr 95.000 Euro + 50.000 Euro Überentnahmen der Vorjahre minus 55.000 Euro an Unterentnahmen der Vorjahre führt zur Berechnungsgrundlage von 90.000 Euro. Multipliziert mit 6% ergibt den rechnerischen Betrag von nichtabziehbaren Schuldzinsen in Höhe von 5.400 Euro. Nach Satz 4 ist der sich ergebende hinzuzurechnende Betrag um 2.050 Euro zu vermindern, denn als Obergrenze der nichtabziehbaren Schuldzinsen gilt der um 2.050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a Satz 4).

Ergebnis im Beispiel: Schuldzinsen Lt. GuV von 7.000 Euro minus Zinsen in Höhe von 3.000 Euro auf Anlagevermögen. Von der Differenz in Höhe von 4.000 Euro sind 2.050 Euro abzusetzen, so dass ein Betrag von 1.950 Euro als nichtabziehbare Schuldzinsen dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind.

Fazit: Um die Sollzinsen aus der GuV auch vollständig als Betriebsausgaben absetzen zu können, kann der Unternehmer noch kurz vor Ende des Wirtschaftsjahres eine Einlage in Höhe der Überentnahmen tätigen und auf diese Weise den Schuldzinsenabzug sichern. Findige Steuerzahler kommen sicherlich auf die Idee, zum Jahresende eine Einlage zu tätigen und wenige Tage später im neuen Jahr den Betrag wieder zu entnehmen. Das Finanzamt wird in solchen Fällen dazu neigen, einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO unterstellen. In disem Fall würde der Sollzinsenabzug so behandelt werden, als hätte keine Einlage stattgefunden. Zitat: "Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt".

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