| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist nach dem Einkommensteuerrecht der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mit anderen Worten: Wird mehr Gewinn entnommen als im Wirtschaftsjahr erzielt wurde, spricht man von Überentnahmen. Wenn durch die Überentnahmen Sollzinsen entstanden sind, so wird der Abzug als Betriebsausgaben begrenzt. In der GuV müssen also Schuldzinsen enthalten sein und diese Darlehenszinsen resultieren nicht aus der Finanzierung von Anlagevermögen, denn nach dem Gesetz bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt.
Ergebnis im Beispiel: Schuldzinsen Lt. GuV von 7.000 Euro minus Zinsen in Höhe von 3.000 Euro auf Anlagevermögen. Von der Differenz in Höhe von 4.000 Euro sind 2.050 Euro abzusetzen, so dass ein Betrag von 1.950 Euro als nichtabziehbare Schuldzinsen dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind.
Fazit: Um die Sollzinsen aus der GuV auch vollständig als Betriebsausgaben absetzen zu können, kann der Unternehmer noch kurz vor Ende des Wirtschaftsjahres eine Einlage in Höhe der Überentnahmen tätigen und auf diese Weise den Schuldzinsenabzug sichern. Findige Steuerzahler kommen sicherlich auf die Idee, zum Jahresende eine Einlage zu tätigen und wenige Tage später im neuen Jahr den Betrag wieder zu entnehmen. Das Finanzamt wird in solchen Fällen dazu neigen, einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO unterstellen. In disem Fall würde der Sollzinsenabzug so behandelt werden, als hätte keine Einlage stattgefunden. Zitat: "Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt".
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