Segelyacht keine Betriebsausgabe

Aufwendungen für Segelyachten und Oldtimer-Flugzeuge nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, grundsätzlich dem Unternehmer. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bestimmte Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren können, sind prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar, u.a. solche für Jagd oder Fischerei, für eine Segelyacht oder eine Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05 entschieden, dass das Abzugsverbot auch die Aufwendungen eines Maschinenbauunternehmens für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt wurden. Ebenso wenig hat der BFH die Kosten für eine Segelyacht zum Abzug zugelassen, die im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und sonstigen Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von der Familie des Unternehmers genutzt wurde.

Aus den Gründen: Oldtimer-Flugzeuge, die bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, dienen der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Ohne diesen betrieblichen Bezug ist die aktive oder passive Teilnahme an Flugtagen jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob Werbezwecke für den Einsatz der Flugzeuge im Vordergrund standen oder ob die Präsentation der Flugzeuge der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft diente. Bei den Aufwendungen für die Segelyacht verhält es sich im Ergebnis nicht anders.

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