Berufliche Fahrten
Das Finanzamt macht bei beruflich veranlassten Fahrten nur dann Ärger, wenn Sie alkoholisiert einen Unfall verursachen. Dies gilt auch weiterhin, denn bei beruflich veranlassten Fahrten unter Alkoholeinfluss ist eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegeben. Wenn der Arbeitgeber auf den Ersatz verzichtet, handelt es sich insoweit um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Zu den beruflich veranlassten Fahrten gehören auch die Auswärtstätigkeiten und die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.
Änderungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2011
Die Unfallkosten, die mit dem Firmenwagen auf einer Privatfahrt verursacht werden, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Als Folge muss der Arbeitgeber getragene Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt des Arbeitnehmers mit dem Firmenauto gesondert als geldwerten Vorteil erfassen und der Besteuerung unterwerfen. Dies gilt sowohl für die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Methode als auch nach der Fahrtenbuchmethode.
Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben damit ab dem 1. Januar 2011 die Unfallkosten (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2007 - VI R 73/05) bei der Berechnung der Gesamtkosten außer Ansatz und werden grundsätzlich gesondert erfasst. Für die Ermittlung des Nutzungswerts für Arbeitnehmer bei Unfall mit dem Geschäftswagen gilt daher: Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für einen Unfall werden zusätzlich als geldwerter Vorteil neben der "normalen" Erfassung des geldwerten Vorteils (Fahrtenbuchmethode oder 1-Prozent-Regelung) erfasst. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind daher in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Überlassung des Firmenautos zu erfassen.
Eine Ausnahme gilt hingegen für Unfallkosten, die bis zu 1.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ausmachen (Bagatellgrenze). Diese Aufwendungen brauchen nicht gesondert als geldwerter Vorteil erfasst zu werden. Sie dürfen weiterhin in die Gesamtkosten des Firmenwagens einbezogen werden. Unfallkosten auf einer Privatfahrt bis zu (netto) 1.000 Euro fließen somit in die Gesamtkosten ein und erhöhen den Kilometer-Satz und werden als geldwerter Vorteil versteuert. Bei der Anwendung der Bagatellregelung handelt es sich übrigens um ein Wahlrecht.
Die gleiche Betrachtung greift bei einer Selbstbeteiligung des Arbeitgebers (z.B. bei einer Vollkaskoversicherung). Trägt der Arbeitgeber die Kosten eines Unfalls auf einer Privatfahrt und verzichtet er auf die Erstattung durch den Arbeitnehmer , obwohl er dazu berechtigt wäre, liegt in Höhe des Verzichts ein geldwerter Vorteil vor. Sofern der von der Versicherung nicht übernommene Betrag unterhalb der Bagatellgrenze von 1.000 Euro liegt, wird auch hier auf die gesonderte Erfassung und Versteuerung des geldwerten Vorteils verzichtet.
Siehe zum Thema auch 1 Prozent-Pauschale und den Artikel Fahrtenbuch führen.
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