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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten auf Dienstreisen

Ein Unternehmer wollte Hotelrechnungen beim Vorsteuerabzug veranschlagt wissen (genauer: den in ihnen enthaltenen Umsatzsteueranteil), die bei Dienstreisen seiner Arbeitnehmer anfielen. Mit der Regelung vom 1. April 1999 im Umsatzsteuergesetz, die einen solchen Abzug ausschloss, schien es, als habe ihm der Gesetzgeber einen Strich durch die Rechnung gemacht. Zur Begründung der Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber angeführt, wenn Unternehmer auf Geschäftsreisen (bzw. ihr Personal auf Dienstreisen) übernachteten, kreuzten sich unternehmerische und private Interessen. Der Vorsteuerabzug dagegen müsse auf Leistungen beschränkt bleiben, die ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienten.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs war der Gesetzgeber zu dieser Neuregelung jedoch nicht befugt (BFH vom 23.11.200 - V R 49/00). Da das Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union weitgehend harmonisiert worden ist, kann es nicht abweichend von den für alle Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften einseitig verschärft werden. Die maßgebliche EU-Richtlinie sehe es jedenfalls nicht vor, die auf Geschäfts- oder Dienstreisen anfallenden Übernachtungskosten vom Vorsteuerabzug auszuschließen.

Damit kann sich ein Unternehmer für den Abzug der ihm für Hotelübernachtungen im Zusammenhang mit Geschäfts- oder Dienstreisen seiner Arbeitnehmer berechneten Umsatzsteuer unmittelbar auf das für ihn günstigere europäische Umsatzsteuerrecht berufen. Die davon abweichende Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) ist insoweit nicht anwendbar.

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