Firmenwagen von zwei Angestellten privat genutzt
Zwei Angestellte eines Unternehmens teilten sich einen Firmenwagen, mit dem beide auch private Fahrten machten. Die private Nutzung eines Firmenwagens zählt als 'geldwerter Vorteil' zum Arbeitslohn und ist zu versteuern. Deshalb erfasste der Arbeitgeber jeden Monat ein Prozent des Listenpreises des Wagens als zusätzlichen Arbeitslohn - allerdings nur ein Mal. Das zuständige Finanzamt setzte dagegen für jeden der Beschäftigten ein Prozent des Kfz-Preises pro Monat an.
Der Bundesfinanzhof entschied, es sei egal, wie viele Arbeitnehmer das Auto für private Fahrten nutzen (VI R 132/00). Das Finanzamt dürfe dafür nur ein Mal ein Prozent des Listenpreises als zu versteuerndes Einkommen anrechnen. Die Möglichkeit, ein Auto für private Zwecke einzusetzen, vervielfache sich nicht durch die Zahl der Beschäftigten. Die so genannte 1-Prozent-Regelung sei auf das einzelne Fahrzeug zu beziehen, nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2002 - VI R 132/00