Ein gemeinnütziger Verein hatte als Treuhänder ein Seniorenheim bauen und betreiben wollen. Wirtschaftlicher Bauherr sollte eine Kommanditgesellschaft sein, für deren Rechnung der Verein tätig werden wollte. Man erkundigte sich beim Finanzamt, ob mit diesem Modell bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten (nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) offen stünden. Der Vorsteher des Amts bejahte telefonisch. Ein später zuständig gewordenes Finanzamt war dagegen der Ansicht, das komme überhaupt nicht in Frage.
Der BFH erklärte die ursprüngliche Zusage für bindend (IX R 28/98). Ein Gründungskommanditist habe seinerzeit dem (zuerst zuständigen) Finanzamt das Projekt zutreffend und umfassend geschildert, alle maßgeblichen Verträge vorgelegt usw. Mehr könne man nicht verlangen. Wenn der Amtsvorsteher nach Prüfung der Unterlagen eine Auskunft gebe, dürfe sich der Bauherr in spe darauf verlassen. Dass die Auskunft rechtlich falsch gewesen sei, ändere daran nichts.
Zusicherungen des Finanzamts gegenüber Steuerpflichtigen seien zwar nichtig, wenn sie dem Gesetz widersprächen. Dann müssten sie aber so offenkundig rechtswidrig sein, dass der Steuerpflichtige das erkennen könne. 'Offenkundig rechtswidrig' sei die Auskunft des Finanzamts jedoch nicht gewesen; das werde schon dadurch deutlich, dass das Finanzgericht die Rechtslage genauso beurteilt habe wie der Amtsvorsteher.
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