Finanzamt stuft Schmuckgeschäft als 'Hobby' ein

Gewinn machte die Besitzerin eines Silber- und Schmuckladens schon seit 1984 nicht mehr; es stand auch fest, dass es so bleiben würde. Dennoch führte die Inhaberin den Laden bis 1990 weiter. Ihre Geschäftstätigkeit nach 1984 wertete das Finanzamt deshalb als 'bloße Liebhaberei': Wirft eine Tätigkeit dauerhaft keinen Gewinn ab, gilt sie als Hobby und nicht als Erwerbsarbeit. So erwirtschaftete Verluste können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Daher scheiterte die Ladenbesitzerin mit dem Versuch, ihre Verluste aus dem Schmuckgeschäft mit steuerpflichtigen Einkünften zu verrechnen, um die Steuerlast zu senken. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt im Prinzip Recht, entschied aber in Bezug auf einen Teil der Schuldzinsen zu Gunsten der Steuerzahlerin (X R 3/99).

Schuldzinsen, die nach einer Betriebsaufgabe entstünden (durch Schulden, die der Steuerpflichtige für den Betrieb aufgenommen habe), seien als 'nachträgliche Betriebsausgaben' von der Steuer abziehbar. Diese Möglichkeit entfalle nur, wenn bei der Auflösung des Betriebs so viel Geld eingenommen werde, dass damit die Schuldzinsen zu tilgen seien. Der gleiche Maßstab gelte, wenn ein Geschäft als Hobby weitergeführt werde. Da die Ladeninhaberin auch im Falle einer Aufgabe des Betriebs 1984 die Schuldzinsen nicht durch den Verwertungserlös hätte tilgen können, dürfe sie diese von der Steuer absetzen.


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2002 - X R 3/99
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