Kein Steuerabzug für Verluste durch kurzfristiges Vermieten
Wer durch das Vermieten von Immobilien Verlust macht - das nennt man 'Werbungskostenüberschuss', d.h. die Ausgaben übersteigen die Einnahmen -, kann den Verlust so mit anderweitigen Einkünften verrechnen, dass er sich steuermindernd auswirkt. Allerdings nur, wenn das Finanzamt prinzipiell die Vermietung als Einkommensquelle anerkennt - was wiederum voraussetzt, dass der Vermieter damit auf Dauer Gewinn erwirtschaften will.
Kann davon die Rede sein, wenn Eigentümer nur befristet vermieten? Nein, entschied vor kurzem der Bundesfinanzhof (IX R 47/99). Im konkreten Fall hatten die Steuerzahler ein Einkaufszentrum erworben und nach 13 Monaten wieder verkauft. Zwischendurch hatten sie einige Gewerberäume vermietet. Das Finanzamt hatte es abgelehnt, die von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Verluste aus der vorübergehenden Vermietung steuermindernd zu berücksichtigen.
In diesem Fall spreche nichts dafür, urteilte der Bundesfinanzhof, dass die Vermieter die Absicht verfolgten, langfristig durch das Vermieten des Einkaufszentrums Gewinn zu erzielen. Das Vermieten sei hier von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen, also gebe es auch für den Werbungskostenüberschuss keinen Steuerabzug.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99