Die Steuerbeamten wollten die Ausgaben bei der Berechnung der Einkommenssteuer jedoch nicht berücksichtigen. Auslandsreisen würden nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen unternommen, lautete die Begründung, wie es auch der gängigen Praxis der Steuerbehörden entsprach.
Der Bundesfinanzhof wies den Einwand zurück und änderte damit die bisherige Rechtsprechung in dieser Frage (VI R 168/00). Bisher war man davon ausgegangen, ein Auslandssprachkurs diene, anders als ein Sprachkurs im Inland, immer auch privaten Zwecken (sprich: er sei so halb als Urlaub anzusehen). Deshalb wurden die Aufwendungen dafür nicht als Werbungskosten anerkannt.
Nun hat sich auch bei den Bundesrichtern herumgesprochen, was jeder Sprachenlehrer weiß: Wenn es darum geht, fortgeschrittenen Schülern die landesübliche Aussprache und Betonung einer Sprache zu vermitteln, sind Kurse 'vor Ort' besonders effizient. Im konkreten Fall war der Intensiv-Sprachkurs (60 Unterrichtsstunden) außerdem genau auf die beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten, so dass die Richter keine privaten Motive für den Kurs entdecken konnten. Daher musste das Finanzamt dessen Kosten als 'rein beruflich veranlasste Aufwendungen' steuermindernd berücksichtigen.
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