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Das Ingenieurbüro schloß mit einem Computerhersteller Rahmenverträge und erhielt Nachlässe auf die Listenpreise zwischen 10 und 25 Prozent, die nicht an die Kunden weitergegeben wurden. Obwohl nur 40 Prozent des Umsatzes auf den Gerätevertrieb entfielen, verlangte das Finanzamt für die gesamte Tätigkeit des Büros Gewerbesteuer.
Dabei bleibt es auch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (IV R 60/95). Zunächst einmal stellten die Richter fest, dass die rein freiberufliche Tätigkeit der Ingenieure und der Verkauf von Computer-Hardware keine Einheit bilden: Der An- und Verkauf von Waren sei der freiberuflichen Tätigkeit eines Ingenieurs "wesensfremd". Wenn nicht getrennt Buch geführt und abgerechnet worden sei (und deshalb im nachhinein keine Aufteilung zwischen den beiden Bereichen mehr möglich sei), müsse man die Einkünfte einheitlich entweder als gewerblich oder als rein freiberuflich einstufen.
Dies sei danach zu beurteilen, welche von beiden Tätigkeiten dem Gesamtbetrieb das "Gepräge" gebe und nicht danach, welcher Bereich mehr Umsatz bringe. Das Büro sei mit dem Verkauf in Konkurrenz zu rein kommerziellen Computerhändlern getreten; die Ingenieurtätigkeit und die Verkaufstätigkeit unterlägen daher gleichermaßen der Gewerbesteuer.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1997 - IV R 60/95
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