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Rechtsanwalt mit Verlustgeschäften
Nur Miese mit jährlich fünf- und sechsstelligen Beträgen machte ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei. Aus einer Firmenbeteiligung hatte er allerdings ein Zubrot mit positiven Einkünften. Als er seine Verluste aus der Anwaltstätigkeit steuerlich mit diesem Einkommen verrechnen wollte, machten ihm das Finanzamt und das Finanzgericht in erster Instanz zunächst einen Strich durch die schlaue Rechnung: Er habe offenbar gar nicht die Absicht, als Rechtsanwalt Gewinne zu erzielen; das sei aber die Bedingung, wenn er die Verluste aus dieser Tätigkeit von der Steuer abziehen wolle. Die Angelegenheit ging bis zum Bundesfinanzhof (XI R 10/97).
Es sei in der Tat bei jeder selbständigen Arbeit - bei freien Berufen wie bei Einkünften aus Gewerbebetrieben - die Absicht, damit Gewinne zu erzielen, die Voraussetzung dafür, die (positiven oder negativen) Ergebnisse dieser Tätigkeit bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen. Dauernde Verluste allein widerlegten die "Gewinnerzielungsabsicht" jedoch noch nicht; es müssten zusätzlich noch besondere Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass der Steuerpflichtige lediglich zur Befriedigung persönlicher Neigungen, also aus privater Liebhaberei, tätig sei. Im konkreten Fall spreche die Lebenserfahrung dafür, dass der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei habe Gewinne erzielen wollen: Ein "Unternehmen dieser Art" sei nämlich nicht geeignet, "persönliche Neigungen zu befriedigen".
Dem Anwalt sei lediglich eine schlechte Betriebsführung zu bescheinigen. Daß die "mit vollem persönlichen Einsatz" und mit ständig mindestens zwei Arbeitnehmern geführte repräsentative Kanzlei prinzipiell nicht gewinnbringend zu organisieren wäre, stehe gerade nicht fest. Angesichts der erzielten Umsätze sei vielmehr anzunehmen, dass bei vernünftiger Reduzierung der Ausgaben dieses Ziel durchaus erreichbar wäre. Das Finanzamt muss nun die durch die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Verluste des Steuerzahlers im Rahmen der Veranlagung berücksichtigen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. April 1998 - XI R 10/97