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Was ist ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert?
Ein Antiquitätengroßhandel importierte mehrere Möbelstücke, u.a. einen sogenannten "Züricher Wellenschrank", den die Firma beim Hauptzollamt zur Abfertigung anmeldete. Der Importeur stufte den Schrank als Sammlungsstück ein (dafür sind nur sieben Prozent Einfuhrumsatzsteuer fällig), während das Hauptzollamt den Schrank als über 100 Jahre alte Antiquität ansah, für die der doppelte Steuersatz zu berappen ist. Die Klage des Importeurs gegen den Bescheid des Zollamts blieb ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stützte seine Entscheidung auf eine Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (VII R 118/96). Nicht jedes Kunstwerk von Rang erfülle die Voraussetzung für ein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, hatte der EuGH ausgeführt. Es müsse darüber hinaus einen charakteristischen Schritt oder Entwicklungsabschnitt in den menschlichen Errungenschaften (hier: Entwicklung der Möbelkunst) verkörpern und von exemplarischer Bedeutung sein.
Das treffe auf den fraglichen Schrank aber nicht zu, befand der BFH. Er sei nämlich trotz seiner Besonderheiten nur "eine adaptierte Schweizer Variante des Frankfurter Nasen- oder Wellenschrankes", also nur eine (regionale) Nachahmung, der für die Möbelkunst der Epoche gerade keine exemplarische Bedeutung zukomme. Abarten oder Varianten einer Stilrichtung dokumentierten, anders als anerkannt epochemachende Vorbilder, keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst. Die vom Hauptzollamt getroffene steuerliche Einstufung des Schranks als Antiquität sei daher nicht zu beanstanden.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1998 - VII R 118/96