Das Finanzgericht Niedersachsen belehrte die Behörde eines Besseren (IX 606/97). "Normale" Tageszeitungen enthielten allgemeine Informationen, Sportteil und Feuilleton, deshalb gehe man davon aus, sie würden zur "allgemeinen Lebenshaltung" angeschafft. Solche Kosten seien nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Das Handelsblatt sei aber eine Zeitschrift von objektiv anderem Charakter, befasse sich ausschließlich mit Börsen- und Wirtschaftsfragen.
Der Steuerpflichtige habe dargelegt (und belegen können), dass er die Zeitschrift nicht nur ausführlich studiere, sondern in Form von graphischen Darstellungen seit Jahren systematisch auswerte und archiviere, um die Finanz- und Wirtschaftssituation aller ihn interessierenden Unternehmen langfristig zu verfolgen, erfolgversprechende Wertpapiere zu erwerben und mit Gewinn wieder zu verkaufen. Da der Beamte außerdem zur allgemeinen Information zwei regionale Zeitungen abonniert habe, sei es glaubwürdig, dass das "Handelsblatt" ausschließlich dem Zweck diene, Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erzielen. Wenn ein Steuerpflichtiger eine Zeitschrift zur Erzielung von Einkünften nutze, könne er deren Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. Dezember 1998 - IX 606/97
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