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Verlobter stirbt kurz vor der Hochzeit

Die nicht mehr ganz jungen Verlobten hatten sich vor eineinhalb Jahren kennen gelernt und wohnten bereits mehrere Monate zusammen. Nachdem auch die Befreiung vom Aufgebot erteilt worden war, stand die Trauung unmittelbar bevor. Kurz vor der geplanten Hochzeit verstarb der 67-jährige Mann, der seine Zukünftige per Testament zur Alleinerbin bestimmt hatte. Bei der Festsetzung der Erbschaftssteuerklasse wurde vom Finanzamt weder das Verlöbnis noch die geplante Eheschließung in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt, weshalb die Erbin gegen den Erbschaftssteuerbescheid klagte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Eingruppierung durch das Finanzamt (II R 26/96). Für die Höhe der Erbschaftssteuer sei allein die familiäre Beziehung zum Verstorbenen ausschlaggebend, nur Verwandte würden steuerlich begünstigt. Persönliche Vertrautheit spiele dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass das Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt habe und verlobt gewesen sei. Selbst wenn der Verstorbene das Testament im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Eheschließung verfasst habe, falle die Verlobung - obwohl sie als Vorstufe der Ehe anzusehen sei - noch nicht unter den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. März 1998 - II R 26/96

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