Wenn das Finanzamt Fehler macht ...

Zwei Eheleute aus Berlin trauten ihren Augen nicht, als sie ihren Steuerbescheid für das Jahr 1994 erhielten. Obwohl sie bei den gewerblichen Einkünften in ihrer Steuererklärung einen Verlust von 70.311 Mark angegeben hatten, wies das Finanzamt unter dieser Position positive Einkünfte von fast 50.000 Mark aus. Ratlos wandte sich das Ehepaar an eine Steuerberaterin, denn das Finanzamt hatte noch weitere Fehler gemacht und insgesamt 38.980 Mark zu viel Steuern verlangt. Bei einem Telefongespräch mit der Behörde erhielt die Steuerberaterin die Auskunft, dass der Bescheid in Ordnung gehe und nicht geändert werde. Daraufhin legte sie für ihre Mandanten Einspruch ein. Das Finanzamt nahm einige Änderungen vor, setzte in dem neuen Steuerbescheid jedoch erneut 50.000 Mark an gewerblichen Einkünften fest. Erst ein weiterer Einspruch der Steuerberaterin verhalf der Behörde zur Einsicht. Es erging ein dritter Steuerbescheid, der jedoch weitere Fehler enthielt. Diese wurden erst nach einem dritten Einspruchsverfahren beseitigt. Für ihre Tätigkeit berechnete die Steuerberaterin dem Ehepaar 2.851 Mark. Die Steuerzahler reichten diese Rechnung umgehend an das Finanzamt weiter: Da die Behörde ihre Amtspflichten verletzt habe, müsse sie die Kosten für die Steuerberatung übernehmen, befanden die Eheleute.

Das Landgericht Berlin war auch dieser Auffassung (13-O-19/97). Da der Steuerbescheid erheblich in die Rechte der Eheleute eingegriffen habe, hätte ihnen Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung der Steuerzahler hätte sich in diesem Fall geradezu aufgedrängt, weil das Finanzamt ganz offenbar Probleme mit der Auslegung eines notariellen Vertrags gehabt habe, der der Steuererklärung beigefügt gewesen sei. Das Argument des Finanzamts, zumindest der dritte Einspruch sei nicht gerechtfertigt gewesen, da man die Fehler bereits vorher hätte bemerken und geltend machen können, beeindruckte das Gericht nicht. In erster Linie sei es ihre Pflicht, belehrten die Richter die uneinsichtigen Finanzbeamten, einen fehlerfreien Steuerbescheid zu erlassen. Den Steuerzahlern sei wegen des langwierigen Hickhacks kein Vorwurf zu machen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1997 - 13-O-19/97

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