Der Bundesfinanzhof (BFH) konnte jedoch keine Ungleichbehandlung erkennen (VI R 43/95). Die nachträglich erfassten Trinkgelder gehörten unstreitig zum Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bei der praktischen Durchsetzung von Steueransprüchen könne es je nach Branche und individueller Rechtstreue des Steuerschuldners zu Unterschieden kommen. Im Prinzip gelte aber für alle die gleiche Regelung: Freiwillige Trinkgelder würden bis zu 2.400 Mark steuerfrei belassen, darüber hinausgehende Trinkgelder in allen Branchen erfasst. Würde man Trinkgelder nicht besteuern, wäre dagegen das Gleichheitsprinzip sehr wohl verletzt: Dies bedeutete nämlich eine Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitnehmer, die bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihren Arbeitslohn in vollem Umfang versteuern müssen.
(Nun soll das Bundesverfassungsgericht helfen: Der Kellner hat gegen das Urteil des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt.)
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 1999 - VI R 43/95
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