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"Kleine Pferdezucht" - Hobby oder Gewerbe?

Manch ein begüterter Steuerzahler handelt nach der Devise: Verluste müssen her! Denn Verluste aus einem Gewerbebetrieb kann man bei der Einkommensteuer steuermindernd geltend machen. Das versuchte auch ein Chirurg und Pferdeliebhaber, der für sich und seine Familie schon seit 1978 auf eigenem Gelände einige Stuten als Reitpferde hielt und gelegentlich auch mal ein Fohlen verkaufte. 1983 erklärte der Orthopäde dem Finanzamt, er habe nun einen Pferdezuchtbetrieb eröffnet. 1987 gab er den Betrieb offiziell wieder auf. In der Zwischenzeit hatte er Verluste von rund 220.000 DM "erwirtschaftet", die er von der Steuer absetzen wollte. Da spielte allerdings das Finanzamt nicht mit: Seine Pferdezucht sei kein Gewerbebetrieb gewesen.

So sah es auch der Bundesfinanzhof (IV R 33/99). Der Chirurg und seine Mitarbeiter (sprich: die Familie) hätten die Pferdezucht nie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben, sondern aus Liebhaberei. Er habe schon deshalb keinen Gewinn erzielen können, weil er viel zu wenige Pferde gehabt habe (maximal 11 Tiere). Eine kleine Pferdezucht sei so von Risiken abhängig, dass sie mehr einer Spekulation gleiche als einem Geschäft. Bei der Pferdezucht komme die "Qualität im Ganzen aus der Quantität": Hohe Verkaufspreise seien nur zu erzielen, wenn man aus einer genügend großen Zahl von Fohlen die besten auswählen könne und so auch die Kosten züchterischer Fehlschläge, also nicht verkaufter Pferde, abdecken könne. Hier habe es für die Zucht weder ein "schlüssiges Betriebskonzept" gegeben, noch ausreichende Fachkenntnisse, wie man schon an der hohen Krankheitsanfälligkeit der Pferde und den dementsprechend hohen Tierarztkosten erkennen könne.

Schon lange vor der "Betriebsgründung" seien die Pferde aus persönlichen Gründen angeschafft worden und auch nach 1987 sei die Pferdezucht ungeachtet der hohen Kosten mit zwei Stuten als Hobby fortgeführt worden. Dies sei ein entscheidendes Indiz dafür, dass es dem Chirurg und seiner Familie auch in der Zwischenzeit bei der Zucht nicht auf die Erzielung von Gewinn angekommen sei.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 2000 - IV R 33/99

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