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"Kleine Pferdezucht" - Hobby oder Gewerbe?
Manch ein begüterter Steuerzahler handelt nach der Devise: Verluste müssen her! Denn Verluste aus einem
Gewerbebetrieb kann man bei der Einkommensteuer steuermindernd geltend machen. Das versuchte auch ein
Chirurg und Pferdeliebhaber, der für sich und seine Familie schon seit 1978 auf eigenem Gelände einige
Stuten als Reitpferde hielt und gelegentlich auch mal ein Fohlen verkaufte. 1983 erklärte der Orthopäde dem
Finanzamt, er habe nun einen Pferdezuchtbetrieb eröffnet. 1987 gab er den Betrieb offiziell wieder auf. In der
Zwischenzeit hatte er Verluste von rund 220.000 DM "erwirtschaftet", die er von der Steuer absetzen wollte. Da
spielte allerdings das Finanzamt nicht mit: Seine Pferdezucht sei kein Gewerbebetrieb gewesen.
So sah es auch der Bundesfinanzhof (IV R 33/99). Der Chirurg und seine Mitarbeiter (sprich: die Familie) hätten
die Pferdezucht nie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben, sondern aus Liebhaberei. Er habe schon
deshalb keinen Gewinn erzielen können, weil er viel zu wenige Pferde gehabt habe (maximal 11 Tiere). Eine kleine
Pferdezucht sei so von Risiken abhängig, dass sie mehr einer Spekulation gleiche als einem Geschäft. Bei der
Pferdezucht komme die "Qualität im Ganzen aus der Quantität": Hohe Verkaufspreise seien nur zu erzielen, wenn man
aus einer genügend großen Zahl von Fohlen die besten auswählen könne und so auch die Kosten züchterischer
Fehlschläge, also nicht verkaufter Pferde, abdecken könne. Hier habe es für die Zucht weder ein "schlüssiges
Betriebskonzept" gegeben, noch ausreichende Fachkenntnisse, wie man schon an der hohen Krankheitsanfälligkeit der
Pferde und den dementsprechend hohen Tierarztkosten erkennen könne.
Schon lange vor der "Betriebsgründung" seien die Pferde aus persönlichen Gründen angeschafft worden und auch nach
1987 sei die Pferdezucht ungeachtet der hohen Kosten mit zwei Stuten als Hobby fortgeführt worden. Dies sei ein
entscheidendes Indiz dafür, dass es dem Chirurg und seiner Familie auch in der Zwischenzeit bei der Zucht nicht
auf die Erzielung von Gewinn angekommen sei.
Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 27. Januar 2000 - IV R 33/99