Zweifel am Zugangsdatum eines Steuerbescheids
Die Einkommenssteuerschuld eines Mannes wurde vom Finanzamt per Schätzung festgesetzt. Das Schreiben trug das Datum vom 4. Dezember 1995. Der Bescheid wurde als einfacher Brief an die Steuerberaterin des Steuerpflichtigen adressiert und in ihr Postfach gelegt. Am 9. Januar 1996 legte der Steuerzahler Einspruch gegen den Bescheid ein, der Einspruch ging am selben Tag im Finanzamt ein. Die Beamten wiesen ihn zurück, weil die Frist dafür (ein Monat) überschritten sei. Daraufhin klagte der Steuerschuldner vor dem Finanzgericht: Er habe die Monatsfrist eingehalten, denn der Steuerbescheid habe erst am 11. Dezember 1995 im Postfach gelegen. Es könne zwar sein, dass er bereits am Samstag, dem 9. Dezember dort eingeworfen worden sei. Samstags werde die Post aber nicht abgeholt. Also sei ihm das Schreiben erst am 11. Dezember zugegangen.
Der Bundesfinanzhof hob die für den Steuerzahler negative Entscheidung des Finanzgerichts auf (III R 56/98). Drei Tage, nachdem ein Bescheid bei der Post aufgegeben wurde, gelte ein Bescheid normalerweise als 'dem Steuerpflichtigen zugestellt'. Im Zweifel müsse aber das Finanzamt den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen. Hier habe es erst das Finanzamt und dann auch das Finanzgericht versäumt festzustellen, wann der Bescheid bei der Post aufgegeben worden sei. Das Datum des Schreibens könne, müsse aber nicht dem Tag der Aufgabe zur Post entsprechen.
Die Steuerberaterin habe angegeben, ihr Postfach werde (außer am Wochenende) täglich geleert. Bis zum 8. Dezember sei der Bescheid nicht eingetroffen. Zudem habe die Steuerberaterin ihr Fristenkontrollbuch vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass das Schreiben am 11. Dezember abgeholt wurde. Das spreche dafür, dass der Steuerzahler erst am 11. Dezember Kenntnis von dem Bescheid erhielt und seinen Einspruch rechtzeitig eingelegt habe.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 2001 - III R 56/98