Kein Kinderfreibetrag: Für Kinder mit Vollzeitjob nach dem Examen
Eltern erhalten für studierende Kinder (bis 27 Jahren) bis zum Ende der Berufsausbildung einen Kinderfreibetrag, der steuerlich berücksichtigt wird. Der Bundesfinanzhof hatte einen Streit zwischen dem Finanzamt und einem Steuerpflichtigen zu entscheiden, der diesen Freibetrag für seine Tochter in Anspruch nehmen wollte, die gerade Examen gemacht hatte. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die frischgebackene Akademikerin bereits eine Beschäftigung angenommen hatte. Der Vater pochte darauf, dass noch nicht einmal die Prüfungsergebnisse veröffentlicht worden seien. Also sei die Berufsausbildung seiner Tochter noch nicht beendet.
Der Bundesfinanzhof gab den Finanzbeamten Recht (VI R 143/99). In der Regel ende die Berufsausbildung eines Kindes zwar erst mit der Bekanntgabe des Examensergebnisses. Denn damit sei das Prüfungsverfahren formell abgeschlossen. Wenn das studierende Kind alle Prüfungen durchlaufen und danach sofort eine Vollzeiterwerbsstelle angetreten habe, liege die Sache jedoch anders. Denn der Grund für die Steuerentlastung liege in der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihrem Kind. Entfalle diese Verpflichtung, entfalle auch der Kinderfreibetrag.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2000 - VI R 143/99