Steuerrückerstattung bekommt nur der Steuerzahler
Ein Ehepaar stritt ums liebe Geld: Die nicht berufstätige Frau, die selbst kein Ein-kommen hatte, beanspruchte die Hälfte der Steuerrückzahlung des Finanzamts für sich. Der Mann stellte sich stur. Da man sich partout nicht einigen konnte, musste am Ende die Justiz den Streit entscheiden.
Vor dem Amtsgericht Dortmund setzte sich der Ehemann durch (125 C 5257/99). Einen Anspruch auf die Steuerrückerstattung habe nur derjenige, der auf Grund eigener Einkünf-te Steuern gezahlt habe, stellte das Gericht fest. Das gelte auch für ein Ehepaar, das ge-meinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Dass die Ehefrau den Haushalt führe und die Kinder betreue, ändere daran nichts. Anders läge der Fall nur, wenn eine Auftei-lung zur Hälfte ausdrücklich vereinbart worden wäre.
Dem Finanzamt solle diese strikte Regelung die Arbeit erleichtern: Es solle seiner Er-stattungspflicht mit einer Überweisung an einen der Ehepartner nachkommen können, ohne sich um die 'interne' Aufteilung der Summe kümmern zu müssen. Schließlich könne man bei einer intakten Ehe davon ausgehen, dass die Partner gemeinsam über das Geld verfüg-ten.
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Mai 1999 - 125 C 5257/99