Während eines Steuerstrafverfahrens Steuerbescheid angefochten

Schwere Vorwürfe erhob die Steuerfahndung gegen eine Zahnärztin. Das Finanzamt hatte davon erfahren, dass sie 2,8 Millionen Mark in Luxemburg angelegt hatte. Die Herkunft des Geldbetrags war jedoch aus den (1987 bis 1995) eingereichten Steuererklärungen nicht zu ergründen. Deshalb leitete man gegen die Zahnärztin ein Steuerstrafverfahren ein und erließ Haftbefehl. Trotz des Verfahrens erhob die Zahnärztin Klage gegen die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide. In der Klageschrift nannte sie jedoch, um der Verhaftung zu entgehen, ihre aktuelle Adresse nicht, sondern benannte lediglich ihren Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten.

Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig: Eine Klage setze voraus, dass der Kläger eine Anschrift angebe, unter der ihm das Gericht eine Vorladung zustellen könne. Um diese Frage klären zu lassen, rief die Zahnärztin den Bundesfinanzhof (BFH) an (IV R 25/00).

Der BFH entschied zu Gunsten der Flüchtigen und verzichtete ausnahmsweise auf die Angabe einer Anschrift. Nach deutschem Recht sei es niemandem zuzumuten, sich selbst dem Strafvollzug auszuliefern. Man könne den Rechtsschutz für die Belange der Klägerin nicht davon abhängig machen, dass sie sich der Gefahr der Verhaftung aussetze, befand das Gericht. Es sei ihr gutes Recht, die strittigen Steuerbescheide gerichtlich prüfen zu lassen. Zudem seien bisher keine Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Gericht aufgetreten, da die Zahnärztin durch einen Rechtsanwalt vertreten sei, dessen Kontakt mit ihr offenbar reibungslos funktioniere.


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00
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