Wann sind Ausgaben für Sprachstudien Werbungskosten?
Eine Sozialarbeiterin hatte beruflich überwiegend griechische Gastarbeiter zu betreuen. Da die Kenntnis der griechischen Sprache dafür eine notwendige Voraussetzung war, erlernte sie die Fremdsprache. Und das nicht nur in der Studierstube, sondern auf einer Sprachreise nach Griechenland. Die Kosten für den Auslandsaufenthalt wollte sie von der Steuer absetzen, was vom Finanzamt aber abgelehnt wurde.
Es folgte ein unendlicher Rechtsstreit durch alle Instanzen, der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anerkennung der Sprachreise als Werbungskosten endgültig ab (VI R 46/87). Zwar sei unbestritten, erläuterte der BFH die Entscheidung, daß das Erlernen der Fremdsprache für die Sozialarbeiterin kein Privatvergnügen, sondern die Voraussetzung für ihre berufliche Tätigkeit sei. Dieser Umstand allein habe aber nicht automatisch zur Folge, daß die Kosten eines Auslandssprachkurses als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden könnten.
Als 'rein beruflich veranlaßt' seien nur Reisen anzuerkennen, bei denen private Gesichtspunkte überhaupt keine (oder bestenfalls eine marginale) Rolle spielten. Der Aufenthalt der Sozialarbeiterin in Griechenland habe jedoch 'in beträchtlichem Maß' auch privaten, d.h. touristischen Interessen gedient. Es habe neben dem Kurs ein vielfältiges Beiprogramm mit kulturellen Veranstaltungen und Ausflügen gegeben, die 'erheblichen privaten Erlebniswert' hätten. Daß Wissen um 'Kultur und landesübliche Bräuche' auch für die Arbeit der Sozialarbeiterin nützlich sei, ändere nichts an der Entscheidung: Wenn man sich das Programm der Reise genauer ansehe, könne keine Rede davon sein, daß die 'Befriedigung privater Interessen' bei diesem Auslandsaufenthalt 'nahezu ausgeschlossen' gewesen wäre - und nur dann hätte ihn die Sozialarbeiterin von der Steuer absetzen können.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1998 - VI R 46/87