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Finanzamt erkennt jahrelange Verluste nicht an

Eine Frau erbte ein jahrhundertealtes Weingut aus Familienbesitz. Die 1995 verstorbene Erblasserin hatte in den letzten Jahren nur noch Verluste eingefahren (bis zu 460.000 DM jährlich, zusammen fast 4 Mio. DM). Die Vergangenheit holte nun die Erbin anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1988 ein. Das Finanzamt erkannte die von 1986 bis 1991 entstandenen Verluste bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht mehr an: Die Verstorbene habe das Weingut als Liebhaberei betrachtet. (Verluste aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden wie Verluste aus Gewerbebetrieben bei der Einkommensteuer nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige sie geführt hat, um damit Gewinn zu erzielen.) In Folge dessen drohte eine erhebliche Steuernachzahlung.

Die Angelegenheit ging auf Betreiben der Erbin bis zum Bundesfinanzhof (BFH), der aber den Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde bestätigte (IV R 46/99). Zwar müsse man bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben langfristig wirtschaften. Unter Umständen könne es sehr lange dauern, bis Rendite zu erzielen sei, also belegten langjährige Verluste nicht automatisch, dass der Betrieb nur aus 'Liebhaberei' geführt wurde. (So betrage z.B. in einem Forstbetrieb die Zeit zwischen Aufforstung und Holzernte oft sogar mehr als 100 Jahre.)

Allerdings habe die Verstorbene gegen die ständig steigenden Verluste des Weinguts über Jahre hinweg nichts unternommen. Das spreche gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, entschied der BFH. Sie habe offenbar das Weingut nur weitergeführt, um es der Familie zu erhalten. Überlegungen privater Natur zählten für das Steuerrecht aber nicht. Dass die Erbin den Weinbaubetrieb nun wieder auf Vordermann bringen will, half für die zurückliegenden Jahre also nichts mehr. Immerhin machte ihr der BFH aber Hoffnung auf steuerliche Anerkennung ihrer eigenen, aktuellen Verluste: Sollte sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen nachweisen können, dass sie den Betrieb ab der Übernahme im Jahr 1995 mit Gewinnerzielungsabsicht geführt habe, könnten neuerliche Verluste als Anlaufverluste einzustufen sein, die bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2000 - IV R 46/99

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