Der Bundesfinanzhof wies diesen Einwand zurück (III R 36/95). Jedenfalls bei einem schwer Körperbehinderten, dem die Lebenspartnerin den Haushalt führe, seien die dafür getätigten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen.
Denn hier handle es sich um Mehraufwendungen, die durch die Behinderung bedingt seien. Ein förmlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag sei dafür nicht notwendig - zumindest dann nicht, wenn es (wie hier) um eine relativ geringe Vergütung gehe, die nur in einem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen sei, der erheblich unter dem tatsächlichen Aufwand liege.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2000 - III R 36/95
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