Doppelte Haushaltsführung: ... kann auch bei Heirat mit nicht berufstätigem Ehegatten steuerlich absetzbar sein
Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können Arbeitnehmer beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Wenn beide Ehegatten vor der Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, dort auch wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung erklären, können sie die Mehrkosten als Werbungskosten in Anschlag bringen.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Saarbrücken ging es darum, ob das auch gilt, wenn einer der beiden Partner noch studiert, also nicht berufstätig ist (1 K 92/00). Das Paar hatte nach der Heirat den Ehewohnsitz am gemeinsamen Heimatort eingerichtet, weil dort beide Partner ihren Lebensmittelpunkt sahen. Das Finanzamt hatte die Kosten der doppelten Haushaltsführung in diesem Fall steuerlich nicht anerkennen wollen. Das Finanzgericht Saarbrücken sah das anders: Vom Standpunkt des Ehepartners betrachtet, der schon vor der Heirat auswärts berufstätig gewesen sei und auswärts eine Wohnung benötige, stelle dies eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung dar.
Urteil des Finanzgerichts Saarbrücken vom 30. August 2000 - 1 K 92/00
Redaktioneller Hinweis:
Rückwirkend ab 2003 (bzw. auch für nicht bestandskräftige Vorjahre)
entfällt die Zweijahresfrist für die steuerliche Anerkennung einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003).
Grund: Urteil des Bundesverfassungsgericht, das eine zeitliche Begrenzung als verfassungswidrig ansieht.
Rückwirkend ab 1996 ist auf alle noch "offenen" Steuerveranlagungen diese Rechtsprechung anzuwenden.
Der Gesetzgeber wurde so zu der verfassungskonformen Regelung aufgefordert.