Der Bundesfinanzhof (BFH) machte ihm neue Hoffnung, nachdem ihm das Finanzgericht zunächst eine Abfuhr erteilt hatte (II R 36/98). Die Spielgerätesteuer dürfe zwar die Rentabilität der Geräte beschränken, so der BFH, um im Interesse der Allgemeinheit ihre Zahl in Grenzen zu halten. Sie dürfe aber keine 'erdrosselnde Wirkung' haben, die sich faktisch als Verbot von Spielgeräten auswirken würde. Es wäre ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit, machte man es den Inhabern von Spielhallen oder ähnlichen Lokalitäten durch die Besteuerung unmöglich, mit dem gewählten Beruf den Lebensunterhalt zu verdienen. Das wäre der Fall, wenn das Aufstellen der Geräte unwirtschaftlich würde, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr einbrächte.
Das FG habe dies ohne ausreichende Belege verneint. Zur Klärung der Angelegenheit empfahl der BFH dem FG, ein wirtschaftliches Gutachten über die Hamburger (Spielhallen-)Verhältnisse in Auftrag zu geben, um vor der endgültigen Entscheidung die dafür wesentlichen Tatsachen festzustellen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98
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