Als die GmbH & Co KG die Darlehenszinsen als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen wollte, stellte sich das Finanzamt quer: Schon wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Überweisung der geschenkten Gelder und ihrem Rückfluss als Darlehen könnten die Darlehensverträge steuerlich nicht anerkannt werden. Beim Bundesfinanzhof (BFH) hatten die Bauunternehmer mit ihrer Klage gegen den Steuerbescheid Erfolg (IV R 58/99).
Es sprächen einige Indizien dafür, so der BFH, dass hier kein Scheingeschäft zwischen nahen Angehörigen vorliege, das nur getätigt wurde, um Steuern zu sparen. Die Darlehensverträge entsprächen in allen Punkten dem, was zwischen Fremden üblich sei, stellten keine Einzelfallkonstruktion zwischen Vätern und Söhnen dar. So gesehen, könnten die Darlehen sehr wohl betrieblich veranlasst sein.
Die kurze Zeit zwischen Schenkung und Kreditvergabe bedeute nicht zwingend, dass die beiden Aktionen voneinander abhängig waren. Die Söhne seien volljährig und wirtschaftlich unabhängig, beide hätten über den geschenkten Geldbetrag auch in anderer Weise verfügen können. Das Geld sei tatsächlich in ihr Vermögen übergegangen, entgegenstehende Absprachen habe das Finanzamt vermutet, aber nicht belegen können. Deshalb seien hier die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen, auch wenn die Beträge aus Mitteln stammten, die die Väter zuvor den Kindern geschenkt hätten.
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