Das Finanzamt hielt dieses Verfahren für einen Trick, um Steuern zu sparen. Es stufte die Mietzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer (bzw. deren Ehegatten) als Teil des Arbeitslohns ein und wollte dafür Lohnsteuer kassieren. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber und zog vor Gericht. Das Finanzgericht stellte sich auf den Standpunkt, Mietzahlungen an Ehepartner seien nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wohl aber Mietzahlungen direkt an Arbeitnehmer.
Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof (VI R 131/00). Unter bestimmten Bedingungen könne man Mietverträge dieser Art als selbstständigen Vertrag neben dem Arbeitsverhältnis anerkennen. Und zwar dann, wenn der Arbeitgeber auch mit fremden Dritten gleichlautende Mietverträge abgeschlossen habe.
Die Anmietung der Räume müsse im Interesse des Betriebs liegen. Darüber hinaus dürften die betreffenden Arbeitnehmer neben dem Außendienst-Büro keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers haben. Alle diese Bedingungen seien hier erfüllt. Daher seien die Mietzahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer im konkreten Fall nicht als Arbeitslohn zu bewerten und zu besteuern.
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