Steueralter einer Meistergeige
Bundesfinanzhof legt AfA (Absetzung für Abnutzung) auf 100 Jahre fest!
Die Konzertmeisterin eines Philharmonischen Orchesters spielte ein besonders kostbares Instrument - eine Geige 'Jean-Baptiste Rogerius, Brescia 1693' -, das sie 1988 in Genf für umgerechnet 247.280 DM erworben hatte. Die Geigerin spielte mit dem guten Stück in jeder Spielzeit etwa 190 Mal. Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer wollte sie den Verschleiß ihres Arbeitsmittels steuermindernd anerkannt wissen: Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 30 Jahren machte die Musikerin 8.242 Mark als jährliche Abschreibung - 'Absetzung für Abnutzung' (AfA) - geltend. Da das Finanzamt die Abschreibung nicht anerkannte, wandte sich die Konzertmeisterin an die Finanzgerichte.
Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, die Geige unterliege bei ständigem Gebrauch einem technischen Verschleiß (VI R 26/98). Deshalb sei eine AfA selbst dann gerechtfertigt, wenn wirtschaftlich gesehen der Wert der alten Kostbarkeit noch weiter steige. Allerdings sei die Nutzungsdauer anders zu veranschlagen: Bei neuen Meistergeigen könne man eine Nutzungsdauer von (nur) 30 oder 50 Jahren zu Grunde legen. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um ein Instrument, das bereits beim Kauf knapp 300 Jahre alt gewesen sei. Dennoch sei die Geige in tadellosem Zustand und für den täglichen Gebrauch im Konzertalltag hervorragend geeignet. Bei so alten Meistergeigen dürfte eine Restnutzungsdauer von zumindest weiteren 100 Jahren die Regel sein, meinten die Bundesrichter. Da sich daraus eine AfA von 1 Prozent des Werts pro Jahr ergebe, müsse das Finanzamt der Musikerin eine Abschreibung von 2.473 Mark zugestehen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2001 - VI R 26/98