Steuerliche Behandlung von Tankgutscheinen an Mitarbeiter

Zusatzleistungen erhöhen bekanntlich die Motivation von Mitarbeitern. Angesichts hoher Spritpreise erfreuen sich Tankgutscheine zunehmender Beliebtheit als Sachzuwendung vom Arbeitgeber. Wer seinen Arbeitnehmern auf diese Weise unter die Arme greifen will, sollte jedoch die Grenzen und die Rechtsprechung beachten. Der folgende Text erläutert speziell die Rechtsprechung zu Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen als steuerfreien Sachbezug (Sonderzuwendung). Der Artikel Steuertipp zu steuerfreie Sachzuwendungen erläutert die allgemeinen Vorausetzungen und Folgen.

BFH stellt Grundsätze für steuerfreie Tankgutscheine auf

Mit dem Urteil vom 11.11.10 - VI R 41/10 sowie 2 weiteren Urteilen vom gleichen Tage (VI R 21/09 und VI R 27/09) hat der BFH zu der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, ist nach dem Rechtsgrund des Zuflusses zu entscheiden. Es kommt darauf an, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Verkürzter Text des Satzes in der Rechtsvorschrift: "Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen."

Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen (begünstigte) Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. Die Anforderungen an die steuerfreie Überlassung von Gutscheinen an Arbeitnehmer sind damit vom BFH deutlich reduziert worden.

Rechtsprechung zum Verbraucherrecht

Das Steuerrecht geht bekanntlich sehr häufig eigene Wege. Es soll Sachverhalte aus einem ganz anderen Blickwinkel regeln. Im Steuerrecht ist vorrangig die Frage zu beurteilen, ob die Sachezuwnedung des Arbeitgebers (noch) steuerfrei gewährt werden kann oder nicht. Unabhängig davon ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Gutscheininhaber und der einlösenden Stelle zu beurteilen. Im Artikel Gutscheine als Geschenk im Verbraucherrecht werden verschiedene Aspekte und Fragen zum Verbraucherrecht bei Händler-Gutscheinen als Geschenk erläutert.
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