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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung       Finanztip.de

Unternehmertipp: Grundstück bei Ehegatten

Die folgende Gestaltungsvariante spart u.U. Gewerbesteuer und ggf. auch die Versteuerung eines Gewinnes aus der Veräußerung eines "Betriebs-Grundstücks". Grundsätzlich gehören betriebliche genutzte Grundstücke zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen.

Der Gestaltungstrick: Der gewerbetreibende Ehegatte schenkt seinem nicht am Unternehmen beteiligten Ehepartner einen Geldbetrag, mit dem dieser für sein Privatvermögen ein Grundstück erwirbt und es dann an das Unternehmen des anderen Ehegatten vermietet.

Gleichzeitig vereinbaren die Eheleute in einem Ehevertrag, dass im Fall der Scheidung das Grundstück an den gewerbetreibenden Ehemann (unentgeltlich) zurückfällt.

Mit Urteil vom 4.2.1998 (XI R 35/97) hat der BFH entschieden, dass eine solche Scheidungsklausel in Ehegattenverträgen nicht dazu führt, das Grundstück weiter dem gewerbetreibenden Ehegatten zugerechnet wird. Erst wenn von der Möglichkeit der Umschreibung, z.B. bei Stellung des Scheidungsantrages, Gebrauch gemacht wird, ist das Grundstück dem Unternehmer-Ehemann zuzurechnen. Auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ändert hieran nichts.

Folge: Das Grundstück bleibt solange im Privatvermögen des Ehepartners. Die Mietzahlungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben beim Ehemann und sind bei der Ehefrau zu versteuern. Gleichzeitig bleibt ein Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist unbesteuert.

Fazit: Das Finanzamt prüft zu Recht kritisch die vertraglichen Gestaltungen innerhalb der Familie. Bei allen "Familienverträgen" muss sichergestellt sein, dass kein Rechtsmissbrauch ($42 AO) vorliegt. Viele Steuerberater sind auch besonders vorsichtig und skeptisch bei Steuergestaltungen. Zum einen ist Steuergestaltungsberatung nicht ihr "täglich Brot" und sie denken auch sofort an eine mögliche Haftung wegen Falschberatung. Eine Steuergestaltung wie im vorgenannten Denkmodell sollte daher nur mit einem hierauf spezialisierten Steueranwalt oder Steuerberater diskutiert werden.

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