Steueränderungen in 2008
Siehe auch die Artikel zu aktuellen Steueränderungen, so zum Beispiel
2009
Im Vordergrund der steuerlichen Änderungen für das Jahr 2008 stehen die Änderungen für Unternehmer. Das Jahressteuergesetz 2008 enthält zusätzlich viele kleinere Änderungen.
Bei den Formvorschriften und der Steuerveranlagung ergeben sich ebenfalls zahlreiche kleinere Änderungen. Nahezu alle Steuerzahler sind vom Ersatz der eTIN durch die Steuer-Identifikationsnummer und Vorbereitung der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte betroffen.
Steueränderungen ab 1. Januar 2008:
- Reichensteuer: Ab dem Jahr 2008 werden auch die Gewinneinkunftsarten zur Reichensteuer herangezogen. Basis ist das zu versteuernde Einkommen. Die so genannte Reichensteuer war bisher auf nichtgewerbliche Einkünfte beschränkt, weil gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von der Reichensteuer ausgenommen waren. Diese Ausnahme ist im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 ersatzlos gestrichen worden.
Als so genannte Reichensteuer wird die Anhebung des Höchststeuersatzes von 42% auf 45% für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro für Alleinstehende und 500.000 Euro für Verheiratete bezeichnet.
- Kosten für Steuerberatung: Bis zu 100 Euro dürfen in der Steuererklärung ohne weitere Aufteilung komplett bei einer Einkunftsart (z.B. für Kosten von Steuerfachliteratur und Steuererklärungssoftware) abgesetzt werden. Mit dieser Vereinfachungsregel will das Bundesfinanzministerium den Streit um die Absetzbarkeit der Steuerberatungskosten entschärfen.
- Steuervergünstigung auch für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen im Ausland. So können ab dem Jahr 2008 auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.
- weitere Einschränkung beim Altersentlastungsbetrag
- Erlass der Lohnsteuerrichtlinien 2008. Änderungen vorwiegend bei den Werbungskosten für Reisekosten
- Wegfall der Drei-Monats-Frist für die Anerkennung von Fahrtkosten bei länger dauernden vorübergehenden Auswärtstätigkeiten.
- Dienstreisepauschale: Bei Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit sind auch die Fahrten innerhalb der 30-km-Grenze nach der Dienstreisepauschale absetzbar.
- Übernachtungskosten im Ausland werden nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe in der Steuererklärung als Werbungskosten anerkannt. Der Arbeitgeber darf weiterhin die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge steuerfrei erstatten.
- Rückwirkend ab dem Jahr 2008 können Leistungen und Zuwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung: Diese Leistungen werden "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht und nicht durch Umwandlung von bestehendem Lohn oder Gehalt.
- Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Nach bisheriger Rechtslage sollte die Sozialversicherungsfreiheit der durch Gehaltsumwandlung geleisteten Beiträge nur bis Ende 2008 gelten. Die Sozialversicherungsfreiheit der durch Gehaltsumwandlung geleisteten Beiträge wird jetzt aber ohne zeitliche Begrenzung fortgesetzt.
- Die Abgabefrist für freiwillige Steuererklärungen wurde von zwei auf vier Jahre verlängert. Dadurch können Steuerzahler bis zum Ende des Jahres 2008 eine Steuerveranlagung für das Jahr 2004 beantragen. Erfolgsaussichten bestehen aber nur dann, wenn dieser Antrag nicht bereits vor der Gesetzesänderung abgelehnt wurde.
- Wegfall der degressiven Abschreibung: Bei Anschaffungen ab 2008 müssen sich Selbstständige mit der deutlich niedrigeren linearen Abschreibung begnügen. Ab dem 01.01.2009 ist die degressive Abschreibung jedoch schon wieder eingeführt worden.
- Rechtliche Gestaltungen jeglicher Art werden steuerlich nur noch anerkannt, wenn dafür auch "beachtliche außersteuerliche Gründe" vorliegen. Die Beweislast soll im Zweifelsfall beim Steuerzahler liegen.
- Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Für die Kürzung des Vorwegabzugs bzw. der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzusverfahren reicht es künftig aus, dass der Arbeitnehmer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erwirbt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Altersversorgung des Geschäftsführers ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge erworben wurde.