Steueränderungen 2009
Siehe auch die Artikel zu aktuellen Steueränderungen, so zum Beispiel für das
Jahr 2011
Zum 1. Januar 2009 werden wieder viele Steueränderungen wirksam. Die Beweggründe für die Änderungen im Steuerrecht sind unterschiedlich. So soll teilweise die Konjunktur gestützt, die Steuererhebung vereinfacht oder zum Beispiel die Steuerhinterziehung besser bekämpft werden. Die Motive für Steueränderungen werden auch allgemein nicht für so wichtig gehalten. Denn nicht selten ist die Steueränderung die Folge eines politischen Kompromisses wie bei der Erbschaftsteuer 2009. Dieser Kompromiss ist schon jetzt ein heißer Anwärter für einen eventuellen "Steuerbürokratie-Preis". Den meisten Wirbel hat jedoch die Einführung der Abgeltungsteuer verursacht.
Die meisten Steuerzahler profitieren - neben dem Urteil zur Pendlerpauschale - von den doch recht umfangreichen Verbesserungen bei den Steuerregeln für Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in Privathaushalten. Die steuerlichen Regelungen sind ab 2009 zusammengefasst und dabei auch deutlich verbessert worden. Die neuen erhöhten Abzugsbeträge gelten aber nur für Aufwendungen, die auch erst ab dem 1.1.2009 erbracht werden. Es reicht mithin nicht aus, nur die Zahlung in das Jahr 2009 zu verschieben (mehr hierzu).
Steueränderungen ab 1. Januar 2009:
- Verbesserung der Steuervergünstigungen bei haushaltsnahe Diensten
- Steuervorteil bei Neukauf eines Autos bis zum 30. Juni 2009:
Steuerzahler, die innerhalb des Zeitraumes vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 ein neues Auto kaufen und zulassen, brauchen ab dem Tag der Zulassung für ein Jahr lang keine Kfz-Steuer zu zahlen. Die Frist für die Kfz-Steuerbefreiung verlängert sich auf zwei Jahre, aber maximal bis zum 31.12.2010, wenn es sich bei der Erstzulassung um ein Auto mit Euro-5 oder Euro-6-Norm handelt.
- Als Folge aus der Liechtenstein-Steueraffäre haben die Politiker mit dem Jahressteuergesetz 2009 die strafrechtliche Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert.
- Verbesserte Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Ab dem 1. April 2009 ist eine weitere Form der indirekten Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch den so genannten Mitarbeiterbeteiligungsfonds möglich. Ab diesem Zeitpunkt können auch vermögenswirksame Leistungen zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds eingesetzt werden.
- Zeitwertkonten: Mit einem Zeitwertkonto kann der Arbeitnehmer Arbeitslohn für eine spätere Arbeitsfreistellung "ansparen". Das (Wertguthaben des Zeitwertkontos), das an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, bleibt im Zeitpunkt der Übertragung steuerfrei. Die Lohnsteuer wird damit erst im Zeitpunkt der Auflösung durch die Rentenversicherung einbehalten. Dies ist wichtig für Arbeitnehmer bei anschließender Selbstständigkeit, Nichtbeschäftigung oder wenn der neue Arbeitgeber keine Zeitwertkonten erlaubt.
- Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Zum 1.1.2008 wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschafft. Zum 1.1.2009 ist die degressive Abschreibung wieder da und kann in Anspruch genommen werden für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 mit einem Mindestwert von 1.000 Euro (ohne USt) angeschafft oder hergestellt werden. Sie beträgt 25 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts des Vorjahres, höchstens aber das Zweieinhalbfache des bei linearer AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes.
Hinweis: Mit dem 31. Dezember 2010 ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für dann neu angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wiederum entfallen. Die Abschreibung ist jetzt nicht mehr in fallenden, sondern nur noch in gleichen Jahresbeträgen, so genannte lineare Abschreibung möglich.
- Verbesserung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:
Befristet für die Jahre 2009 und 2010 werden die Grenzbeträge deutlich angehoben. Mit der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung lässt sich die Sonderabschreibung auch mit der degressiven Absetzung für Abnutzung koppeln. Befristete Erhöhung der Grenzen
- für Betriebsvermögen bei bilanzierenden Betrieben von 235.000 Euro auf 335.000 Euro
- für den Gewinn bei einer Einnahmen-Überschussrechnung von 100.000 Euro auf 200.000 Euro
- für den Wirtschaftswert bei Land- und Forstwirten von 125.000 Euro auf 175.000 Euro
- Teileinkünfteverfahren: Für Kapitalanlagen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wird das bisherige Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Ab dem Jahr 2009 sind danach 60 Prozent der Dividenden und Veräußerungsgewinne der Besteuerung zu unterwerfen und 40 Prozent bleiben steuerfrei. Entsprechend ist der Abzug von damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben auch nur in Höhe von 60 Prozent möglich. Das Teileinkünfteverfahren gilt für Kapitalanlagen, die ab dem 01.01.2009 erworben werden.
Das Teileinkünfteverfahren greift bei betrieblichen und auch bei privaten Anlegern für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn die Anleger zu mindestens 1 Prozent am Grundkapital beteiligt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt waren. Diese Regelung korrespondiert mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes zu 60 Prozent als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG. Bei Kapitalgesellschaften werden Dividenden und Veräußerungsgewinne wie bisher nur zu 5 Prozent der Besteuerung unterworfen.
- Erleichterungen für elektronische Bescheinigungen zur Steuererklärung: Nachweise und Belege können dem Finanzamt auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich zunächst um Bescheinigungen für Spenden, gezahlte Beiträge in Riester-Vertrage und in Verträge, die eine Arbeitnehmersparzuzlage (vermögenswirksame Leistungen ) gewähren.
- Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG): Rückwirkend ab dem Jahr 2008 können Leistungen und Zuwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden. Voraussetzung: Diese Leistungen werden "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht und nicht durch Umwandlung von bestehendem Lohn oder Gehalt.
- Riester-Anleger müssen einen vom Vermittler erstatteten Provisionsanteil als "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 5 EStG versteuern.
- Verbesserungen beim Elterngeld und auch Elternzeit für Großeltern.
- Vermögenswirksame Leistungen: Unschädliche Verwendung für berufliche Weiterbildung
- Die Übungsleiterpauschale von bis zu 2.100 Euro bleibt auch bei einer Nebentätigkeit im EU-Ausland steuer- und sozialversicherungsfrei ("Übungsleiterfreibetrag"). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation geleistet werden. Die Gewährung der Übungsleiterpauschale für Tätigkeiten im EU-Ausland findet auf alle noch offenen Steuerfälle Anwendung.
Analog gilt für Personen, die nicht Übungsleiter sind aber ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen in einem EU-Mitgliedland tätig sind, dass sie Aufwandsentschädigungen bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen können (Ehrenamtsfreibetrag).
- Zahlungen, die eine Gastfamilie für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erhält, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 10 EStG).
- Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
- Ausschluss von Körperschaften, die extremistisches Gedankengut fördern, von der Gemeinnützigkeit und damit vom steuerlichen Spendenabzug
- redaktionelle Zusammenfassung der verschiedenen Vorschriften für Kinderbetreuungskosten im neuen § 9c EStG. Eine inhaltliche steuerliche Änderung ist dabei aber nicht erfolgt.
- Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge.
- Wohnungsbauprämie nur bei wohnwirtschaftlicher Verwendung und für Bausparverträge, die ab dem 1.1.2009 abgeschlossen werden.
- Ab 2011 sollen Unternehmer bzw. Personen mit Gewinneinkünften verpflichtet werden, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG). Dies sieht das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vor.