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Steueränderungen 2011 für Unternehmen
Allgemein - so auch bei Finanztip - wird bei den steuerlichen Regelungen und Änderungen unterschieden zwischen Informationen und Hinweisen zu Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten. Vereinfacht wird in den Medien auch von Steuertipps für Arbeitnehmer und von Steuertipps für Unternehmer und Freiberufler gesprochen, wobei zum Arbeitnehmer auch der Vermieter und der Bezieher von Kapitaleinkünften und sonstigen Einkünften zu zählen ist.
Rufen Sie daher bei Bedarf auch die umfangreichen Informationen und Hinweise zu den Steueränderungen 2011 für Privatpersonen auf, während nachstehend die wichtigsten Änderungen für Unternehmer, Betriebsinhaber und Freiberufler erläutert werden. Neben dem Jahressteuergesetz 2010 soll mit dem so genannten Steuervereinfachungsgesetz insbesondere Unternehmen bürokratisch "entlastet" werden. So hatte der Koalitionsausschuss von Union und FDP am 9. Dezember 2010 auf Steuererleichterungen und Steuervereinfachungen für Bürger und Unternehmen geeinigt. Die Maßnahmen zur Steuervereinfachung erstrecken sich auf 41 Punkte. Bei einigen Punkten handelt es sich aber zunächst um reine Absichtserklärungen. Das Gesetz soll 2011 im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und in den meisten Punkten zum 01.01.2012 in Kraft treten.
AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage aus Privatvermögen
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass bei der Einlage von Wirtschaftsgütern, die zuvor in einer Überschuss-Einkunftsart genutzt wurden, die Absetzungen für Abnutzung (Abschreibungen) vom geminderten Einlagewert und nicht von den ursprünglichen Anschafffungskosten (Herstellungskosten) vorzunehmen sind. Daher sind die bisher schon erfolgten Abschreibungen vom Einlagewert in das Betriebsvermögen abzuziehen.
Das Jahressteuergesetz 2010 schreibt die BFH-Rechtsprechung in das Einkommensteuergesetz. So heißt es in § 7 Abs. 1 S. 5 EStG: Bei Wirtschaftsgütern, die ... in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung ..., die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.
Die Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 27.10.2010. Wegen der Einteilung in 4 Fallgruppen und der Erläuterung von Beispielen wird das Lesen dieses BMF-Schreibens in relevanten Fällen dringend von Finanztip empfohlen. Hierzu ein Beispiel aus diesem Schreiben:
Beispiel: A erwarb im Jahr 01 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude (Anschaffungskosten 800.000 Euro, davon entfallen 700.000 Euro auf das Gebäude). Er vermietete das Grundstück an eine Versicherung und machte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Gebäude-AfA geltend. Nach Beendigung des Mietverhältnisses imJahr 25 legt er das Grundstück mit aufstehendem Gebäude zu Beginn des Jahres 26 in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein. Das Gebäude wird nicht zu Wohnzwecken verwendet. Der Teilwert des Gebäudes beträgt zu diesem Zeitpunkt 1.000.000 Euro. Bis zur Einlage des Gebäudes hat A insgesamt 350.000 Euro als AfA in Anspruch genommen.
Eingangssteuersatz von 14% bei außerordentlichen Einkünften
Unternehmer, die altersbedingt oder krankheitsbedingt ihr Unternehmen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) veräußern oder aufgeben können wählen: Besteuerung des Veräußerungsgewinn nach der so genannten Fünftelregelung oder mit einem ermäßigten Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz beträgt dabei 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 Prozent (vgl.
§ 34 Abs. 3 EStG). "Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent."
Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Wegen der Schwierigkeiten bei der Umstellung und Einführung auf ELStAM ist der Starttermin für ELStAM um ein Jahr auf 2012 verschoben worden. Die elektronische Lohnsteuerkarte wird jetzt frühestens 2012 zum Einsatz kommen. Das Jahressteuergesetz beinhaltet daher Übergangsregelungen bis zur Einführung von ELStAM. Erst nach der Umstellung entfällt Lohnsteuerkarte auf Papier. Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte für 2010 wird daher verlängert. [Mehr hierzu im folgenden Artikel unter
Elektronische Lohnsteuerkarte].
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Bei einer Mischnutzung (betrieblich und privat) können Bauherren und Erwerber nach bisherigem Recht das Gebäude "in Gänze" dem Betriebsvermögen zuordnen, sofern der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 10 Prozent beträgt. Die Umsatzsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes konnte bisher nach dem alten Seeling-Modell in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden.
Der Bauherr bzw. Erwerber hatte für die spätere private Verwendung über einen Zeitraum von 10 Jahren Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe an das Finanzamt zu zahlen. Dies führte in aller Regel mindestens zu einem Liquiditätsvorteil, weil dem Unternehmer ein über 10 Jahre laufender "zinsloser Kredit" vom Fiskus eingeräumt wurde.
Das Jahressteuergesetz 2010 schränkt den Vorsteuerabzug für Gebäude mit Anschaffung oder Fertigstellung ab dem 01.01.2011 deutlich ein. Denn für den privat genutzten Anteil kann keine Vorsteuer mehr geltend gemacht werden. Entsprechend entfällt natürlich auch die "Nachzahlung" in den Folgejahren, weil keine unentgeltliche Wertabgabe mehr vorliegt. Das unternehmerische Wahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke im vollen Umfang dem eigenen Unternehmen zuzuordnen, bleibt weiterhin bestehen. Es wird lediglich in § 15 Abs. l b) UStG eine neue Regelung zum Vorsteuerausschluss eingefügt. Danach ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit die Liegrungen und sonstigen Leistungen nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
Es bleibt in der Übergangszeit beim vollen Vorsteuerabzug auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden, sofern das gemischt genutzte Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist oder mit deren Herstellung vor dem 01.01.2011 begonnen wurde.
Erweiterung der umgekehrten Steuererschuldnerschaft
Die umgekehrte Steuererschuldnerschaft ist mit Wirkung vom 01. Januar 2011 auf Leferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie die Lieferung von Gold und die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ausgeweitet worden (vgl.
§ 13b UStG). [Mehr hierzu im Artikel
Bauabzugsteuer]. Wie im Artikel zur Bauabzugsteuer im Detail dargelegt wird, schuldet bei der umgekehrten Steuererschuldnerschaft nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Als Folge fallen somit Steuerschuld und Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zusammen.
Umsatzsteuerjahreserklärung ist elektronisch abzugeben
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind schon seit langem elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem Jahr 2011 ist auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu senden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Antrag an das Finanzamt gestellt werden, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Beispiel: Der Unternehmer hat seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt oder es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der USt-Jahreserklärung zu schaffen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen und Abgeltungsteuer
Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nicht der Abgeltungsteuer, soweit sie bei der Kapitalgesellschaft das steuerpflichtige Einkommen gemindert haben (
§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG). Sie werden daher beim Empfänger mit seinem individuellen Steuersatz besteuert.
Kein Vollabzug bei ertraglosen Beteiligungen
Dem "Hin und Her" um den Wegfall der Abzugsbeschränkung bei ertraglosen Beteiligungen (BFH-Urteile vom 25.06.2009 und vom 18.03.2010) sowie der BMF-Schreiben (Schreiben vom 15.02.2010 und vom 28.06.2010) bereitet das Jahresteuergesetz 2010 ein Ende. Nach
§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist es für das Teilabzugsverbot ausreichend, wenn die "Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ... vorliegt". Damit ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 praktisch die Möglichkeit des vollen Werbungskostenabzugs bei ertraglosen Beteiligungen abgeschafft worden. [Mehr hierzu im folgenden Artikel unter
Teileinkünfteverfahren].
Mit dieser gesetzlichen Regelung wurde die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach bereits die Absicht zur Erzielung von Einnahmen, die dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegen auch zur Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots führen, in das Getz aufgenommen. Nach dem BMF-Schreiben vom 8.11.2010 (IV C 6 - S 2128/07/10001) wendet die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.06.2009 auf alle nicht bestandskräftigen Fälle bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2010 an. Die Neuregelung ist daher erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden, so dass in den Fällen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2010 gegebenenfalls noch Verluste bis zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe berücksichtigt werden können.
Betriebsgrößen-Merkmale für Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einem kleineren und mittleren Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. So wird zwar im Jahr der Inanspruchnahme des Investionsabzugsbetrages die Steuerbelastung für das Jahr reduziert. Dafür erhöht sich allerdings die Einkommensteuerlast entsprechend in späteren Jahren. Die im Einkommensteuergesetz 2011 genannten Grenzen (Betriebsgrößen) dürfen nicht überschritten werden. [Mehr hierzu im folgenden Artikel
Investitionsabzugsbetrag].
Änderungen bei der Körperschaftsteuer (KStG)
Die Änderungen im KStG betreffen die Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals beim Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren und Änderungen bei der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. Die EU-Kommission hat am 26. Januar 2011 entschieden, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. la KStG eine europarechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. Als Folge hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, die seit dem 01.01.2008 nach dieser Sanierungsklausel gewährten Beihilfe, d.h. Steuervergünstigungen aus der Verrechnung von Verlusten bzw. Verlustvorträgen, zurückzufordern.