Die Vorlage einer Telefonrechnung gilt hingegen nicht als ausreichender Nachweis für die Übersendung, da hier nur die Dauer einer bestimmten Verbindung aufgezeigt wird. Ein Rückschluss auf eine tatsächliche fehlerfreie Übermittlung ist daraus nicht möglich.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2006
3 K 2576/03
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz
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