Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Einwurf beim Empfänger an einem Samstag erfolgt und Adressat des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, in dem samstags nicht gearbeitet wird. Der Steuerpflichtige kann sich daher nicht darauf berufen, er habe erst am darauf folgenden Montag von dem Schreiben Kenntnis erlangt.
Urteil des BFH vom 09.11.2005
I R 111/04
Pressemitteilung des BFH
|
|
|
|