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Steuerformular Anlage EÜR - Vordruck Einnahmenüberschussrechnung zum Download / Ausfüllen für Steuererklärung 2011 an Finanzamt (Veranlagung):
Anlage EÜR oder alternativ
zur Startseite der Steuerformulare Einkommensteuer, wo Sie auch Steuervordrucke der Vorjahre finden. Klicken Sie im interaktiven Steuerformular für weitere (amtliche) Informationen und Hinweise auf den Button "Anleitung". Download der Anleitung zum korrekten Ausfüllen des Steuerformulars. Unter den Download-Links ist zum Beispiel auch die Anlage SZE zur Einnahmen-Überschussrechnung vorhanden, die zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen erforderlich ist.
Der Erklärungsvordruck "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" findet nur Anwendung, wenn die Betriebseinnahmen für ein Unternehmen oberhalb der Grenze von 17.500 Euro liegen und der Gewerbetreibende oder Freiberufler den Gewinn NICHT durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt. Liegen die Betriebseinnahmen unterhalb dieser Einkommensgrenze, so wird es vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn in diesen Fällen an Stelle des Vordrucks "Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung" der Steuererklärung einfach eine formlose Gewinnermittlung (zum Beispiel aus einer Excel-Tabelle) eingereicht wird.
Mit der Einnahmeüberschussrechnung werden nur die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Zu den Betriebseinnahmen zählt alles, was im Rahmen des Betriebs in Form von Geld oder Gütern zufließt. Im Gegensatz zur Bilanzierung (Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich) gehört bei der Einnahmeüberschussrechnung auch die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen.
Bei Gesellschaften sind für die einzelnen Beteiligten die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsberechnungen gesondert einzureichen.
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• Einleitung / Übersicht |
Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu den Betriebsausgaben gehört bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die verausgabte (gezahlte) Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt.
Die Abgabepflicht gilt auch für Körperschaften (zum Beispiel Kapitalgesellschaften), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 Euro im Jahr übersteigen.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 4 Abs. 3 EStG und das Zuflussprinzip und Abflussprinzip nach § 11 EStG.
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