Durch die Abgeltungsteuer auf Wertpapiere und der damit einhergehenden Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat die Anlage KAP zur Steuererklärung nur noch eine eingeschränkte Bedeutung. Da die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, ist die Abgabe der Anlage KAP in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.
Pflicht zur Abgabe: Die Anlage KAP ist in den folgenden Fällen einzureichen, wenn
Die Anlage KAP ist ebenfalls einzureichen, wenn einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag oder einbehaltene Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten ist. Da die Finanzverwaltung per Gesetz durchgesetzt hat, dass auch Erstattungszinsen wegen vom Finanzamt zu spät zurückgezahlter Steuern als Kapitalvermögen zu versteuern sind, ist auch in diesen Fällen die Anlage KAP auszufüllen.
Nutzung von steuerlichen Vergünstigungen
Die Abgabe der Anlage KAP kommt in Betracht, wenn bestimmte steuerliche Vergünstigungen wie außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen) geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden volljährigen Kindes sind im Hinblick auf das Kindergeld Zinseinnahmen über dem Sparerpauschbetrag letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2011 anzugeben.
Ein weiterer Beweggrund ist die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten bei unterschiedlichen Banken oder der Anrechnung des Altersentlastungsbetrages. Wer keinen oder einen unzureichenden Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte ebenfalls die Anlage KAP ausfüllen. Eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt sich auf jeden Fall bei einem niedrigen persönlichen Steuersatz, der unterhalb der Abgeltungsteuer liegt.
Die Anlage KAP gliedert sich auf in die folgenden Teile:
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• Einleitung / Übersicht |
Veranlagungswahlrecht
Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht. Wer meint, dass die Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung und damit die Besteuerung mit dem allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Das Finanzamt prüft beide Alternativen und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an (sog. Günstigerprüfung). In der Regel kommt dies in Betracht, wenn die Steuerprogression in der Spitze unter dem Steuersatz für die Abgeltungsteuer liegt. Ein wichtiger Grund für das Einreichen der Anlage Kap zur Steuererklärung ist mithin, dass Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten. Die Finanzverwaltung gibt hierzu selber ein Beispiel:
Beispiel: Die am 02.01. des abgelaufenen Jahres für 10.000 € entgeltlich erworbenen Aktien wurden am 14.12. des abgelaufenen Jahres für 15.000 € verkauft. Im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von 4.000 € unterlag der Abzugsbesteuerung und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden hingegen angefallene Transaktionskosten in Höhe von 500 €.
Ein weiterer Fall für die Anlage KAP ist die Vereinnahmung von Kapitalerträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Auch für Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, beträgt die Einkommensteuer 25 Prozent. Hierzu gehören z. B. Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden), Erträge bei ausländischen Kreditinstituten, wie Dividenden, Zinsen und weiteren Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug durch eine inländische Zahlstelle unterlegen haben. Beispiel: Privatdarlehen unter fremden Dritten.
Weitere Motive für die Ausübung des Veranlagungswahlrechtes (Abgabe der Anlage KAP) sind zum Beispiel: Anrechnung von der Bank bisher nicht berücksichtigter ausländischer Quellensteuer auf die eigene Einkommensteuer oder optionale Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren. Als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können Sie die Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuern lassen. Ein Beweggrund hierfür ist der Ansatz hoher Kosten (z.B. Finanzierungskosten für die Kapitalanlage).
Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen
Nicht immer beträgt der Steuersatz 25 Prozent. Nach § 32 d EStG unterliegen laufende Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie - bei Beantragung - die Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der tariflichen Einkommensteuer. Zu den laufenden Kapitalerträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören auch die Zinsen aus einem Darlehen, das Sie an eine Ihnen nahe stehenden Person gewähren, wenn diese Person die Kreditzinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Mit der Ausnahme will der Gesetzgeber verhindern, dass die Parteien als nahestehende Personen einen so genannten Gestaltungsmissbrauch betreiben. Ein Sparer-Pauschbetrag wird auf diese Erträge nicht gewährt.
Sparerpauschbetrag
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist der Sparerfreibetrag entfallen. Im wesentlichen hat er jedoch nur einen neuen Namen bekommen und er nennt sich jetzt Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG). Im Sparerpauschbetrag sind der frühere Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag zusammengefasst worden. Der Sparerpauschbetrag beträgt 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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