Einkommensteuer auf Renten
Die Anlage R zur Steuererklärung verlangt das Finanzamt bei Einkünften aus Renten und Leistungen aus Altersversorgungsverträgen. Zu den Einkünften aus Renten gehören zum Beispiel Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente, Altersvorsorgerenten usw. Der Ratgeber zur Rentenbesteuerung fasst die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen zusammen, die durch das Alterseinkünftegesetz verursacht wurden. Das Alterseinkünftegesetz regelt die Rentenbesteuerung in nachgelagerter Form. Die formularmäßige Auswirkung aus der geänderten Rentenbesteuerung bildet die Anlage R - Einkünfte aus Renten und Altersvorsorgeverträgen - als Vordruck zur Steuererklärung. Dieser Vordruck ist von jedem Ehegatten separat abzugeben.
Renten werden je nach Art der Rente in unterschiedlichem Umfange besteuert. Die Rente kann in voller Höhe oder nur teilweise (so zum Beispiel in Höhe des Ertragsanteils) steuerpflichtig sein (siehe hierzu weiter unten). Deshalb ist es wichtig, diesen Steuervordruck korrekt auszufüllen. Da die Finanzämter auch automatisch Mitteilungen über Rentenzahlungen erhalten, sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Rentenzahlung vergessen.
Ausfüllen und Anleitung zur Anlage R
Auf der Vorderseite der Anlage R (Renten) wird unterschieden zwischen den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente), sowie Rürup-Renten und berufsständische Altersrenten und etwas weiter unten die Renten aus privaten Rentenversicherungen (mit Ausnahme von Rürup-und Riester-Renten). Staatlich geförderte Riester-Renten sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) und aus anderen Versorgungseinrichtungen sind auf der Rückseite einzutragen. Dieser Teil trägt den Titel: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung. Alle Rentenarten werden in separaten Finanztipp-Artikeln eingehend erläutert. Hier eine kurze Auswahl:
Sofern Sie eine Nachzahlung einer Rente für mehrere Jahre erhalten haben, so ist diese gesondert einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die allerdings nur ein Kalenderjahr betreffen, führen nicht zu einer ermäßigten Besteuerung.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag ab zu ziehen. Die geleisteten Beitragszahlungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben geltend zu machen. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den eigenen Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei und sind daher dem Rentenbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie mindern aber die eigenen Aufwendungen und sind als Zuschüsse ebenfalls in die Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Kommentar (Leserhinweis) aus der Praxis
"Ich bin seit kurzem Rentenbezieher. Dass Rente im Zusammenhang mit anderen Einkünften versteuert werden soll, erscheint mir prinzipiell logisch. Aber dass ich bei voraussichtlicher Rückerstattung von ca. 45 Euro den Mantelbogen, Anlage S, FW, KAP und R ausfüllen muss, ist vom "Bierdeckel" weit entfernt. - Eine böse Zumutung ist darüberhinaus, dass die offizielle Mitteilung der DRV nicht ins Formular übernommen werden darf, sondern ich hier was ausrechnen soll. Wieviele Fehler mögen da passieren, wer soll das alles prüfen?"
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• Einleitung / Übersicht |
Steuerfreie und steuerpflichtige Rentenbezüge
Nur wenige Renten sind steuerfrei. Dazu zählen Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten) und Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Wiedergutmachungsrenten (z. B. wegen DDR-Unrechts). Schadensersatzrenten und Schmerzensgeldrenten gehören in der Regel nicht zu den steuerlich zu erfassenden Renteneinkünften.
Die steuerlich zu erfassenden Renten lassen sich in 3 wesentliche Gruppen unterteilen:
Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Bei Beginn der Rente im Jahr 2012 beträgt der Besteuerungsanteil 64 Prozent. Siehe hierzu im einzelnen die Informationen zum Alterseinkünftegesetz.
Das Gleiche gilt auch für Leistungen aus einer eigenen kapitalgedeckten Leibrentenversicherung, wenn die Laufzeit der Versicherung nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat. Der steuerfreie Teil der Rente wird hier festgeschrieben und im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre als Festbetrag vom Jahres-(brutto)rentenbetrag abgezogen. Beispiel: Neu abgeschlossene private Rentenversicherungen, die den Voraussetzungen einer Rürup-Rente entsprechen, unterliegen seit dem Jahr 2005 der nachgelagerten Besteuerung.
Besteuerung mit dem Ertragsanteil
Neuabschlüsse für "normale" private Rentenversicherungen werden in der Rentenphase aber weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert. Somit wird zum Beispiel die "normale" private Rentenversicherung im Vergleich deutlich attraktiver. Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise 10 Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 Prozent der Rentenbezüge.
Rufen Sie bei Bedarf die Finanztipp-Artikel zur Einkommensteuer auf Privatrente (Leibrente), zum aussagekräftigen Vergleich von Privatrenten und den Ratgeber Private Rentenversicherung ist Sparvertrag auf.
Über die Leistungen aus Altersvorsorgevertragen (Riestervertrtag wie Rentenversicherung, Investmentfonds oder Banksparplan) oder einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) erteilt der Anbieter eine Leistungsmitteilung ("Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung"). Zur Geltendmachung der Vorteile in der Sparphase bei einem Riestervertrag ist die Anlage AV - Altersversorgungsbeiträge als Sonderausgaben der Steuererklärung zur Vorlage beim Finanzamt beizufügen.
Alle wesentlichen Informationen und Hinweise zu Riester-Verträgen sind bei Finanztip.de im Sonderratgeber Riester-Rente enthalten. Nutzen Sie diese reichhaltigen Informationen, Checklisten und Vergleiche, wenn Sie mehr über die Riester-Vergünstigungen - auch im Vergleich zu anderen Altersvorsorgemodellen - wissen möchten.
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