Unterhaltszahlung an Ehegatten
Die Anlage U dient der steuerlichen Erfassung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sofern dieser die Unterhaltsleistungen mit der Zustimmung des anderen Ehegatten in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen kann. Dieses Verfahren wird verkürzt als Realsplitting bezeichnet. Verweigert der oder die Ex die Unterschrift auf der Anlage U und damit die Zustimmung zum Realsplitting, ist ein Abzug als Sonderausgaben nicht möglich. Es kommt dann ggf. noch der Abzug von Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.
Das Steuerformular "Anlage U" ist nicht zu verwechseln mit der Anlage Unterhalt. Während in der "Anlage U" die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten für den Abzug als Sonderausgaben erfasst werden, sind in der "Anlage Unterhalt" entsprechende Zahlungen an bedürftige Personen (Eltern, Kinder) als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
Unterhaltsleistungen an den im Inland ansässigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu höchstens 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzbar, wenn dies mit Zustimmung des Empfängers in der Steuererklärung (auf der Anlage U) beantragt wird. Der Betrag von 13.805 Euro erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeitrag) absetzen. Der Unterhaltsempfänger hat die betreffenden Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die sonstigen Einkünfte sind vom Empfänger in der Anlage SO zu erklären. Eine erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam; eine für das kommende Jahr erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn dieses Jahres gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.
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Alternative außergewöhnliche Belastung
Liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht vor, so kann ggf. im Ausnahmefall eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Betracht kommen. Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, beträgt 8.004 Euro ab dem Jahr 2010. Der Betrag von 8.004 Euro erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat. Der Höchstbetrag ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro übersteigen. Siehe hierzu § 33a EStG.
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