Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit inländischen Einkünften sind grundsätzlich zur Abgabe einer besonderen Steuererklärung für so genannte beschränkt Steuerpflichtige verpflichtet.
Erklärungspflicht / Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Einkünfte abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt. Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer als abgegolten, wenn Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag unterliegen. Diese Einkünfte sind daher in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr anzugeben.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
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• Einleitung / Übersicht |
Abhängig vom Umfang der inlandischen Einkünfte können die zu machenden Angaben umfassend sein. Die offizielle Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige der Finanzverwaltung gibt auf 4 Seiten Hinweise zum korrekten Ausfüllen des Steuerformulars.
Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des Wohnsitzes regelt der § 8 AO und den Gewöhnlichen Aufenthalt der § 9 AO.
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