Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV)

Steuerformular Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) zum Download / Ausfüllen für Steuererklärung an Finanzamt (Veranlagung):
Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) dient dazu, dass auf Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Als Empfänger kommen Personen in Betracht, die voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen brauchen.

Der "NV-Antrag" ist nur erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Kapitalerträge den Betrag von 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 Euro) jährlich übersteigen. Ansonsten reicht ein Freistellungsauftrag an das Kreditinstitut aus. Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt in Fällen des Verlustabzugs. Eine NV-Bescheinung ist immer beim Finanzamt zu beantragen; sie wird nicht automatisch ausgegeben.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt widerruflich für höchstens drei Jahre. Spätestens danach ist sie neu zu beantragen. Die NV-Bescheinigung ist vorzeitig zurückzugeben, wenn das Finanzamt den Steuerbürger dazu auffordert oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Ein Grund kann zum Beispiel hierfür sein: Beendigung der Hochschulausbildung.

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Unterschied und Abgrenzung zum Freistellungsauftrag
Liegt einer Bank eine NV-Bescheinigung vor, ist ein Freistellungsauftrag nicht mehr erforderlich. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung enthält keine Betragsbegrenzung. Bei einem Freistellungsauftrag muss hingegen die Bank prüfen, ab welchem Betrag die Bank Steuern an das Finanzamt abzuführen hat.

Der Erhalt der NV-Bescheinigung stellt keine Befreiung von der Steuerpflicht dar. Die gesetzliche Grundlage bildet § 44a EStG. Sinnvoll ist die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn die Zinserträge oder Dividenden (Kapitalerträge) den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte so gering sind, dass auf das gesamte zu versteuernde Einkommen keine Einkommensteuer zu zahlen ist.

Erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, auch die Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt waren oder bei denen eine Erstattung von Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde (§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG). Auf diese Weise können die Finanzämter nachträglich prüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.

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