Steuererklärung auf selbst gefertigtem Vordruck

Nach dem BFH-Urteil vom 22.05.2006 - VI R 15/02 darf das Finanzamt eine Steuererklärung nicht deshalb zurückweisen, weil sie auf einem vom Steuerpflichtigen einseitig privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck der Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Steuererklärung ist lediglich, dass die Kopien dem amtlichen Muster entsprechen.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht und dafür kopierte Steuerformulare verwendet. So war die Einkommensteuererklärung sowohl unter Verwendung eines Ausdrucks der Seite 1 des Mantelbogens als auch mit Hilfe von Kopien der Seiten 2 bis 4 des Mantelbogens, der Anlage N und der Anlage Kinder mit einseitig bedruckten Formularen erstellt worden.

Gemäß § 150 Abs. 1 AO sind Steuererklärungen "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben. Dies bedeutet, dass die Erklärung insbesondere auch auf einem privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck abgegeben werden kann, wenn er dem amtlichen Muster entspricht.

Die BFH-Richter haben eindeutig entschieden. Die eingereichte Einkommensteuererklärung des Steuerzahlers ist wirksam. Sie ist "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben worden. Der verwendete Ausdruck der Seite 1 des Mantelbogens und die Kopien stimmen mit den amtlichen Vordrucken inhaltlich überein. Die Auswertung der angegebenen Daten und die Eingabe in die in der Steuerverwaltung eingeführte elektronische Datenverarbeitung konnte damit ohne zeit- und personalaufwändige Abänderungen durchgeführt werden. Dass der eingereichte Ausdruck und die Kopien - anders als die amtlichen Vordrucke - nur einseitig bedruckt sind, ist unschädlich. Ebenso wenig ist die Steuererklärung unwirksam, weil der Steuerzahler für die Anlage N und die Anlage Kinder Kopien der amtlichen Vordrucke eines Bundeslandes verwendet hat, zu dessen Verwaltung das empfangende Finanzamt nicht gehört.

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