Die steuerfreien Einnahmen sind im § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen aufgezählt. Beispeil: Das nach dem Wohngeldgesetz gezahlte Wohngeld. Die steuerfreien Einnahmen mindern nicht den ausgleichsfähigen Verlust (BFH 28. 7. 59 — BStBl. III S. 366). Auch steuerfreie Veräußerungsgewinne mindern nicht den ausgleichsfähigen Verlust (BFH 16.12.75 — BStBl. 76 II S. 360). Einen vom Erblasser im Jahr des Erbfalles nicht ausgeschöpften Verlustausgleich kann der Erbe im selben Jahr geltend machen, weil er in die Rechtsstellung des Erblassers ("Fußstapfen") eintritt (BFH 17. 5. 72 — BStBl. I S. 621). Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Verlustausgleich und wird er nicht von Amts wegen veranlagt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG), so werden die negativen Einkünfte nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung beantragt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
Beispiel: Der Ersatz von Reisekosten und Umzugskosten ist gemäß § 3 Nr. 13 EStG (für öffentliche Arbeitgeber) und nach § 3 Nr. 16 EStG (für private Arbeitgeber) steuerfrei, wobei die Steuerfreiheit auf Höchstbeträge begrenzt ist. Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Freibetrag von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Dabei sind jedoch gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. So muss es sich zum Beispiel um eine nach dem EStG qualifizierte Nebentätigkeit handeln. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist sind gemäß § 3 Nr. 51 EStG unbegrenzt steuerfrei.
Ein Thema in der haushaltspolitischen Diskussion ist von Zeit zu Zeit die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (vg. § 3b EStG). So bleiben die im Paragrafen 3b geregelten Zuschläge bis auf weiteres einkommensteuerfrei. Haushaltspolitker weisen gern häufig darauf hin, dass für die Regelung einer entsprechende Entgeltzahlung hierfür "eigentlich" die Tarifpartner und nicht die Steuerzahler verantwortlich sind.
Wie oben erwähnt, sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Freibetrag von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Was ist mit den Kosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Auch hier "weicht" das Gesetz das Abzugsverbot etwas auf. Ausgaben, die den Freibetrag übersteigen, sind in der "übersteigenden Höhe steuerlich abziehbar. So heißt es dort: "Überschreiten die Einnahmen für die (...) Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Bei den Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte unterliegen Wertsteigerungen mit Ausnahme der so genannten Spekulationsgewinne nicht der Einkommensteuer.
Nicht "steuerbar" sind auch Einnahmen bzw. Ausgaben aus einer Tätigkeit, die keine Einkünfteerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beinhaltet. Das Kriterium der Einkünfteerzielungsabsicht dient der Feststellung, ob überhaupt die Erzielung eines Überschusses bzw. Gewinnes beabsichtigt ist. Wird die Einkünfteerzielungsabsicht versagt, ist von einer "Liebhaberei" auszugehen und Liebhaberei, ist kein Gegenstand der Einkommensteuer.
Fazit: Einnahmen können auch in Geldeswert bestehen. Es unterliegen aber nur Einnahmen (präzise gesagt: Einkünfte) der Einkommensteuer, die in eine der 7 Einkunftsarten fallen (so ist zum Beispiel ein Lottogewinn kein Vorgang für die Einkommensteuer). Die Einnahmen können nach ausdrücklicher Vorschrift in kompletter Höhe sachlich steuerbefreit sein. Die Steuerbefreiung kann aber auch auf einen bestimmten Betrag (Steuerfreibetrag) begrenzt sein oder nur wirken, wenn die so genannte Steuerfreigrenze nicht überschritten wird. Gewisse steuerfreie Einahmen werden bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt und erhöhen so letztlich die Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte.
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