Steuerfreie Einnahmen - Steuerbefreiungen

Das Einkommensteuergesetz versteht unter steuerfreie Einnahmen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert (vgl. § 8 EStG), die ein Steuerpflichtiger im Sinne des EStG erzielt und die nach dem Einkommensteuergesetz nicht zu versteuern sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen unbegrenzt steuerfreien Einnahmen und steuerfreien, aber dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die Einnahmen zwar steuerfrei bleiben, sich aber auf die Höhe des Steuersatzes der anderen Einkünfte auswirken. Aus diesem Grund müssen die steuerfreien Einnahmen auch in der Steuererklärung angegeben werden. [Mehr hierzu im Artikel Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt]. Dazu gehören zum Beispiel das Krankengeld, das Pflegegeld, das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Elterngeld, Mutterschaftsgeld (so genannte Lohnersatzleistungen).

Die steuerfreien Einnahmen sind im § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen aufgezählt. Beispeil: Das nach dem Wohngeldgesetz gezahlte Wohngeld. Die steuerfreien Einnahmen mindern nicht den ausgleichsfähigen Verlust (BFH 28. 7. 59 — BStBl. III S. 366). Auch steuerfreie Veräußerungsgewinne mindern nicht den ausgleichsfähigen Verlust (BFH 16.12.75 — BStBl. 76 II S. 360). Einen vom Erblasser im Jahr des Erbfalles nicht ausgeschöpften Verlustausgleich kann der Erbe im selben Jahr geltend machen, weil er in die Rechtsstellung des Erblassers ("Fußstapfen") eintritt (BFH 17. 5. 72 — BStBl. I S. 621). Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Verlustausgleich und wird er nicht von Amts wegen veranlagt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG), so werden die negativen Einkünfte nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung beantragt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Steuerfreibetrag nicht mit Steuerfreigrenze verwechseln

Die Steuerfreiheit von Einnahmen wird im Einkommensteuergesetz häufig an Höchstgrenzen gekoppelt, d.h. nur der Betrag bis dahin ist steuerfrei. Man spricht insoweit auch von Steuerfreibetrag, wobei der Begriff Steuerfreibetrag nicht mit Steuerfreigrenze verwechselt werden darf. Bei einer Steuerfreigrenze reicht nämlich ein Überschreiten dieses Grenzbetrages aus, damit die gesamte Steuerfreiheit entfällt. Beim Steuerfreibetrag bleibt dieser Betrag hingegen steuerfrei, egal wie hoch die Einnahmen bzw. Einkünfte sind.

Beispiel: Der Ersatz von Reisekosten und Umzugskosten ist gemäß § 3 Nr. 13 EStG (für öffentliche Arbeitgeber) und nach § 3 Nr. 16 EStG (für private Arbeitgeber) steuerfrei, wobei die Steuerfreiheit auf Höchstbeträge begrenzt ist. Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Freibetrag von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Dabei sind jedoch gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. So muss es sich zum Beispiel um eine nach dem EStG qualifizierte Nebentätigkeit handeln. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist sind gemäß § 3 Nr. 51 EStG unbegrenzt steuerfrei.

Ein Thema in der haushaltspolitischen Diskussion ist von Zeit zu Zeit die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (vg. § 3b EStG). So bleiben die im Paragrafen 3b geregelten Zuschläge bis auf weiteres einkommensteuerfrei. Haushaltspolitker weisen gern häufig darauf hin, dass für die Regelung einer entsprechende Entgeltzahlung hierfür "eigentlich" die Tarifpartner und nicht die Steuerzahler verantwortlich sind.

Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Wenn die Einnahmen steuerfrei sind, können dann damit zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten) steuerlich abgesetzt werden? Die Antwort lautet: Grundsätzlich Nein, denn Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 3c Abs. 1 EStG). Aber diese Vorschrift des Abzugsverbotes verweist schon auf eine kleine Ausnahme: Nach § 3c Abs. 2 EStG ist das Abzugsverbot auf einen Teils (40%) der dort genannten Aufwendungen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens begrenzt, während der restliche Teil (60%) für abziehbar erklärt wird. Weiteres Beispiel: In § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG ist das Abzugsverbot für die dort aufgeführten nebenberuflichen Tätigkeiten auf die Höhe des Freibetrages begrenzt. Ausgaben, die den Freibetrag übersteigen, sind damit in der übersteigenden Höhe abziehbar.

Wie oben erwähnt, sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Freibetrag von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Was ist mit den Kosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Auch hier "weicht" das Gesetz das Abzugsverbot etwas auf. Ausgaben, die den Freibetrag übersteigen, sind in der "übersteigenden Höhe steuerlich abziehbar. So heißt es dort: "Überschreiten die Einnahmen für die (...) Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

"Steuerbare" Einnahmen

Nicht jede Einnahme unterliegt der Einkommensteuer, sondern nur Einnahmen, die in eine der nachstehend aufgeführten 7 Einkunftsarten fallen. Beispiel: Ein Lottogewinn, erst recht ein Sechser im Lotto, ist ohne Zweifel eine "dicke" Einnahme. Der Lottogewinn ist aber kein Fall für die Einkommensteuer, denn er fällt in keine Einkunftsart. Weiterhin werden im Einkommensteuerrecht nach § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen) auf rund 70 Ziffern diverse Einnahmen von der Einkommensteuer befreit.

Bei den Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte unterliegen Wertsteigerungen mit Ausnahme der so genannten Spekulationsgewinne nicht der Einkommensteuer.

Nicht "steuerbar" sind auch Einnahmen bzw. Ausgaben aus einer Tätigkeit, die keine Einkünfteerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beinhaltet. Das Kriterium der Einkünfteerzielungsabsicht dient der Feststellung, ob überhaupt die Erzielung eines Überschusses bzw. Gewinnes beabsichtigt ist. Wird die Einkünfteerzielungsabsicht versagt, ist von einer "Liebhaberei" auszugehen und Liebhaberei, ist kein Gegenstand der Einkommensteuer.

Fazit: Einnahmen können auch in Geldeswert bestehen. Es unterliegen aber nur Einnahmen (präzise gesagt: Einkünfte) der Einkommensteuer, die in eine der 7 Einkunftsarten fallen (so ist zum Beispiel ein Lottogewinn kein Vorgang für die Einkommensteuer). Die Einnahmen können nach ausdrücklicher Vorschrift in kompletter Höhe sachlich steuerbefreit sein. Die Steuerbefreiung kann aber auch auf einen bestimmten Betrag (Steuerfreibetrag) begrenzt sein oder nur wirken, wenn die so genannte Steuerfreigrenze nicht überschritten wird. Gewisse steuerfreie Einahmen werden bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt und erhöhen so letztlich die Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte.

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