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Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, 2302) ist am 01.08.2009 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz und der begleitenden Rechtsvorordnung besteht u.a. die Möglichkeit, den Abzug von Betriebsausgaben bei Geschäftsbeziehungen zu Personen und Gesellschaften in so genannten Steueroasen zu untersagen.

Als Steueroasen gelten Staaten und Gebiete, die nicht die OECD-Standards zum Auskunftsaustausch in Steuersachen erfüllen. Die Rechtsfolgen (z.B. kein Betriebsausgabenabzug) treten nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige bestimmte erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt. Die Vorschriften im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sind ab dem 01.01.2010 anwendbar.

Gesetzliche Grundlagen: Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) und die begleitende Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Dieses Gesetz betrifft aber nicht nur Unternehmen. Die geänderten Vorschriften in der Abgabenordnung betreffen Unternehmen und Privatpersonen. Grundsätzliche Regelung: Sind dem Finanzamt objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Finanzinstituten in Staaten oder Gebieten bekannt, die nicht die Standards der OECD zum Auskunftsaustausch in Steuersachen akzeptieren, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung die von ihm gemachten Angaben an Eides statt zu versichern.

Darüber hinaus soll er die Finanzbehörde bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Kommt der Steuerpflichtige den Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er geschätzt werden. Die Finanzverwaltung kann auch eine Betriebsprüfung anordnen.

Anmerkung: Das Bundesfinanzminiserium führt (aktuell mit Stand Januar 2010) keinen ausländischen Staat als nicht kooperativ im Sinne des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes (BMF-Schreiben vom 05.01.2010 - IV B 2 - S 1315/08/10001-09). Somit finden die ab 01.01.2010 geltenden zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- und Aufklärungspflichten im Falle von Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Staaten keine Anwendung, solange das BMF nicht in einem neuerlichen Schreiben einen Staat als nicht kooperativ führt.

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Dokumentationspflichten bei hohen Überschusseinkünften
Seit dem 1. Januar 2010 müssen Steuerpflichtige, die mehr als 500.000 Euro an positiven Überschusseinkünften pro Jahr aufweisen, zusätzliche Dokumentationspflichten erfüllen und sie müssen auch eher mit "Besuch vom Finanzamt" rechnen. Zu den Überschusseinkünften gehören alle Einkunftsarten, die nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft führen. "Kleine Eselsbrücke" zum Verständnis: Werbungskosten gibt es nur bei Überschusseinkunftsarten und Betriebsausgaben nur bei den Gewinneinkunftsarten.

Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sind 6 Jahre lang aufzubewahren (§ 147a AO). Die Aufbewahrungsverpflichtung beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Schwellenwert von 500.000 Euro überschritten worden ist. Zu beachten ist, dass bei Ehegatten der Betrag nicht einfach verdoppelt werden darf. Außerdem müssen sie (die Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO) jederzeit mit einer Außenprüfung rechnen, ohne dass hierfür ein besonderer Anlass erforderlich ist ( § 193 Abs. 1 AO).

Die Aufbewahrungsverpflichtung entsteht kraft Gesetzes und bedarf kiner Aufforderung durch die Finanzbehörden. Die Aufbewahrungspflicht endet erst, wenn in 5 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren der Schwellenwert nicht mehr überschritten worden ist. Beispiel: Wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2011 positive Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro erzielt hat, so ist er beginnend ab dem Jahr 2012 verpflichtet, alle Belege aufzubewahren.

Zu den Überschusseinkunftsarten gehören nach § 2 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Da nur die positiven Einkünfte berücksichtigt werden, kommt es nicht zur Saldierung mit negativen Einkünften. Bei einer Zusammenveranlagung wird die Summe von 500.000 Euro nicht verdoppelt, sondern dieser Betrag ist für jeden Ehegatten allein maßgebend. [Mehr hierzu im Artikel Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz].

Bargeldkontrolle und Kontrollmitteilung auch bei Steuervergehen
Bisher kamen Personen, die weniger als 10.000 Euro bei sich führten, bei einer Bargeldkontrolle noch "mit allem davon". Werden jetzt bei einer Bargeldkontrolle irgendwelche verdächtigen Unterlagen, zum Beispiel ein entsprechender Kontoauszug, gefunden, so kann die Zollbehörde bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung oder Sozialbetrug eine Kontrollmitteilung an die zuständigen Behörden senden. Nach dem geänderten Zollverwaltungsgesetz sind Bargeldkontrollen auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung und Steuerordnungswidrigkeiten sowie bei Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungsträger möglich.

Verwandt: Informationen zur Steuerhinterziehung § 370 AO und Informationsaustausch mit Liechtenstein
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