Persönliche und sachliche Steuerpflicht
Für eine Antwort auf die Frage "Wer muss Einkommensteuer in Deutschland zahlen?" ist eine Prüfung der persönlichen und sachlichen Einkommensteuerpflicht in aller Regel nicht erforderlich. Das Bundesministerium der Finanzen gibt in einer
Broschüre zu dieser Frage die folgende Antwort:
Einkommensteuer hat grundsätzlich jeder zu zahlen, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, z. B. aus Ferienimmobilien oder Zinsen aus ausländischen Geldanlagen und der dortigen Einkommensteuer unterliegen. Mit zahlreichen Staaten bestehen aber inzwischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welche die deutsche Einkommensbesteuerung einschränken. Steuerpflichtig sind auch Personen, die zwar nicht in Deutschland leben, aber inländische Einkünfte erzielen, wie z. B. Grenzpendler, die hier arbeiten.
Persönliche Steuerpflicht und sachliche Steuerpflicht
Die persönliche Einkommensteuerpflicht erstreckt sich nur auf natürliche Personen. Sie beginnt mit der Geburt, so dass Neugeborene und Kinder der persönlichen Einkommensteuerpflicht unterliegen. Steuersubjekt ist mithin die natürliche Person. Ob diese Person aber überhaupt und mit welchen Einkünften in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt, ist eine andere Frage. Im Rahmen der persönlichen Steuerpflicht ist hierfür im EStG zu unterscheiden zwischen der
unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht.
Sachliche Einkommensteuerpflicht und sachliche Steuerpflicht
Der Begriff "sachliche Steuerpflicht" wird gebraucht, um Einnahmen bzw. Einkünfte (Einahmen minus Ausgaben) zu beschreiben, die auch der Einkommenstuer unterliegen. So unterliegen nur die Einkünfte der Einkommensteuer, die den im EStG genannten Einkunftsarten unterliegen. [Mehr hierzu im Artikel
Einnahmen bei der Einkommensteuer]. Soweit ein negatives Ergebnis bei einer Einkunftsart nicht durch besondere Vorschriften vom Verlustausgleich ausgeschlossen ist (Begrenzung des horizontalen Verlustausgleichs), dürfen negative Einkünfte in vollem Umfang mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
[Mehr hierzu im Artikel
Verlustausgleich bei der Einkunftsart]
Fazit: Das Einkommensteuerrecht stellt auf die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ab, denn nur natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer. Die "sachliche Einkommensteuerpflicht" erfordert eine Einnahme im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten.